ESUG stärkt Antragsteller

Die Zahl der Antragsteller auf eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist auch zwei Jahre nach Einführung des ESUG immer noch relativ gering. Dabei ist sie in bestimmten Fällen eine gute Alternative zum klassischen Regelinsolvenzverfahren. Vor allem die Entscheidungskriterien der Gerichte für oder gegen die Anordnung der Eigenverwaltung stärken die Position der Antragsteller.

Verschiedene Untersuchungen ergaben lediglich etwa 500 Eigenverwaltungsverfahren seit Inkrafttreten des Sanierungsgesetzes. Entsprechend der Wirtschaftsstruktur in Deutschland durchlaufen eine Insolvenz in Eigenverwaltung in der Regel kleinere bis mittlere Unternehmen, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz im niedrigen zweistelligen Millionenbereich erwirtschaften. Bei diesen Verfahren kann die Eigenverwaltung ihre Vorteile voll ausspielen, insbesondere die Berechenbarkeit und die Verkürzung der Verfahrensdauer. Die Gesellschafter und Organe behalten Einfluss auf das Schicksal ihres Unternehmens und müssen das Ruder nicht vollends aus der Hand geben. Mit Hilfe des insolvenzrechtlichen Werkzeugkastens kann das Unternehmen finanz- und leistungswirtschaftlich reorganisiert werden. Gleichzeitig bekommen die Gläubiger einen größeren und frühzeitigen Einfluss, etwa bei der Auswahl des Sachwalters. Dass sich das Eigenverwaltungsverfahren aber auch für Großunternehmen eignet, zeigen Beispiele wie Pfleiderer und IVG. Nur sind der Aufwand und die Komplexität des Verfahrens hier ungleich größer.

Kriterien für eine Anordnung der Eigenverwaltung

Doch welche Kriterien legen die Insolvenzgerichte an, wenn es um die Entscheidung geht, ob einer Insolvenz in Eigenverwaltung zugestimmt wird? Vor allem ist maßgeblich, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Umgekehrt gilt aber auch: Nur wenn sich nachteilige Umstände auch wirklich prognostizieren lassen, kann das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung nicht anordnen. Bloße Zweifel reichen anders als früher nicht mehr aus. Dies ist eine Stärkung der Position des antragstellenden Unternehmens und entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, der die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung bewusst gelockert hat.

1
2
Vorheriger ArtikelZahl der Insolvenzen so niedrig wie noch nie
Nächster ArtikelOetker an Coppenrath & Wiese interessiert