M&A-Erfahrung im Aufsichtsrat kann helfen

Häufig erzielen Akquisitionen nicht den gewünschten Erfolg, die beabsichtigte Steigerung des Unternehmenswertes bleibt hinter den Erwartungen zurück. Durch ein im M&A-Prozess erfahrenes Mitglied im Aufsichtsrat kann die Erfolgswahrscheinlichkeit gesteigert werden.

Das Phänomen hoher Misserfolgsquoten von M&A-Transaktionen hat in jüngster Zeit zum Aufkommen der Overconfidence-Hypothese geführt. So sollen wertvernichtende M&A-Transaktionen vor allem auf verzerrten Wahrnehmungen von Managern beruhen. Im Rahmen einer M&A-Transaktion sind Managementfehler bzw. Managementdefizite wie etwa eine unzureichende Informationspolitik oder eine Unterschätzung des Restrukturierungsaufwands die häufigsten Ursachen für den Misserfolg. Insofern kommt Aufsichtsgremien im Rahmen ihrer überwachenden und beratenden Kompetenz bei M&A-Transaktionen eine besondere Bedeutung zu, insbesondere auch im Mittelstand.

Kompetenz im M&A-Prozess

Vor allem die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Kontroll- und Aufsichtsgremien ist für die erfolgreiche Begleitung von M&A-Prozessen entscheidend. Daneben spielen die regulatorischen Voraussetzungen – geregelt durch das Aktiengesetz – der Deutsche Corporate-Governance-Kodex, die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die unternehmensspezifische Governance eine wichtige Rolle. Da der Aufsichtsrat bei großen M&A-Transaktionen seine explizite Zustimmung geben muss, muss er sich vorab intensiv mit der geplanten Transaktion beschäftigen. Diese Aufgabe kann der Aufsichtsrat nur erfüllen, wenn er dafür die notwendige Expertise hat. Treffen Aufsichtsratsmitglieder ihre Entscheidungen auf der Basis unvollständiger Informationen, begeben sie sich in die Gefahr einer persönlichen Haftung. Zwar erhalten Vorstand und Aufsichtsrat Handlungsspielraum im Rahmen der sogenannten Business Judgement Rule. Ein mögliches Haftungsrisiko kann aber nur dann vermieden werden, wenn die Entscheidungen auf der Basis ausreichend gesicherter Grundlagen getroffen und detailliert dokumentiert werden.

In der Praxis, insbesondere bei den inzwischen üblichen kompetitiven Bieterverfahren mit einem straffen Zeitplan, stellt sich auch die Frage nach einem adäquaten, zwischen Vorstand und Aufsichtsrat abgestimmten Prozedere: Welche Mitglieder des Aufsichtsrats sollen etwa in den Prozess eingebunden werden: Sind dies alle, nur der Vorsitzende oder ein besonderer Ausschuss? Wann sollen die übrigen Aufsichtsratsmitglieder informiert werden? Sollen je nach Prozessphase unterschiedliche Einbindungen erfolgen?

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