Fallstricke in Polen

Schon wegen der geografischen Nähe liegt es für viele mittelständische Unternehmen nahe, nach Polen zu expandieren. Damit die Internationalisierung nicht floppt, sollten Unternehmer allerdings einige Punkte beachten.

Für eine Auslandsexpansion und den Aufbau von internationalen Geschäftsbeziehungen ist eine kompetente rechtliche Beratung unabdingbar. Die fehlende Rechtskenntnis des Ziellandes kann nicht nur viel Zeit und Nerven kosten, sondern auch enorme finanzielle Einbußen verursachen.

Fallstrick 1: Formalismus

In die erste Falle können Sie schon bei der Gründung eines Unternehmens in Polen tappen. Die Gründung einer GmbH in Polen setzt nämlich wesentlich mehr Eigeninitiative als der entsprechende Vorgang in Deutschland voraus. Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beim Notar sind umfangreiche und zum Teil recht komplizierte Formulare beim polnischen Registergericht einzureichen. Wenn Sie hier einen Fehler machen, wird das Gericht Ihnen eine sehr kurze Frist von 7 Tagen zur Berichtigung Ihres Eintragungsantrags setzen. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit den Fehler nicht nach Wünschen des Gerichts berichtigen, dann müssen Sie das ganze Verfahren von vorne beginnen.

Fallstrick 2: Verfahren vor den Gerichten

Jeder Unternehmer trifft irgendwann auf einen nicht ganz zahlungswilligen Geschäftspartner. Dies gilt leider auch für Polen. Sollte Ihr Schuldner hartnäckig die Zahlung verweigern, dann müssen Sie den Gerichtsweg beschreiten. Hier erwarten Sie unter Umständen aber einige Überraschungen, wenn Sie Ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe durchsetzen wollen.

Sie müssen ohne Aufforderung vom Gericht die Gerichtskosten einzahlen, in der Regel 5% des Streitwertes. Sollten Sie dem deutschen Muster folgen und auf eine Gerichtskostenaufforderung warten, wird Ihre Klage eventuell abgewiesen. Sehr wichtig ist daher, dass Sie daran denken, bereits in der ersten Klageschrift alle für die Sache relevanten Umstände anzugeben, weil Sie sich sonst auf bestimme Tatsachen nicht mehr berufen können und eine Präklusion droht.

Ein weiteres Praxisproblem: Werden Sie von einem ausländischen Unternehmen verklagt, wird Ihnen sodann die Klage in Deutschland mit Hilfe eines deutschen Gerichts zugestellt. Sollte der Klage keine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt sein, so können Sie die Annahme des zugestellten Schriftstückes verweigern. Liegt aber die Übersetzung vor, müssen Sie unbedingt tätig werden. Wenn Sie mit der Klage zunächst zu Ihrem vertrauten Rechtsanwalt in Deutschland gehen, verlieren Sie wertvolle Zeit. Das Gericht wird Ihnen nämlich eine Frist von maximal zwei Wochen zur Klageerwiderung setzen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, erwartet Sie ein Versäumnisurteil, das ohne besondere Schwierigkeiten in Deutschland vollstreckt werden kann.

Fallstrick 3: Der Internethandel

Der Internethandel bietet vielfältige Möglichkeiten, zugleich jedoch auch eine Menge Risiken. Das Problem: Wenn Sie Ihre Waren an polnische Verbraucher liefern wollen, dann müssen Sie auch die polnischen Verbraucherschutzvorschriften beachten, da sonst eine Abmahnung droht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsbelehrung, das Impressum, die Datenschutzbestimmungen und die AGB-Klauseln.

Einer sehr großen und zweifelhaften Beliebtheit erfreuen sich bei deutschen Unternehmern unter anderem Klauseln wie die Gerichtstandsvereinbarung in Deutschland, die auch für Verbraucher aus dem Ausland gelten sollen. Auch der Ausschluss des Widerrufsrechts oder etwa eine Klausel mit dem Inhalt, dass die verkaufte Ware geringfügig von deren bildlicher Darstellung im Webshop abweichen kann, ist angesagt. Ohne in juristische Feinheiten einsteigen zu wollen – wenn Sie in Ihrem Onlineshop solche Klauseln verwenden, sollten Sie diese sofort entfernen, weil die Konkurrenz sehr gerne auf Ihre Fehler wartet und dann abmahnt. Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie im Umgang mit ausländischen Kunden jede beliebige Klausel in den Vertrag aufnehmen dürfen.


Zu den Personen
Gostomski_FarbeKoziolOskar-Daniel Gostomski und Andrzej Koziol sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Goldenstein & Partner mit jeweils drei Standorten in Deutschland und in Polen. Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit sind die Autoren im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Polen tätig.

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