Der Beteiligungsvertrag mit einem Private-Equity-Investor

Beteiligungsverträge sind eine knifflige Sache. Worauf aus Sicht des Familienunternehmens bzw. eigentümergeführten mittelständischen Unternehmens zu achten ist.

Form und Funktion des Beteiligungsvertrages

Beteiligt sich ein Private-Equity-Investor an einem Familienunternehmen bzw. einem eigentümergeführten mittelständischen Unternehmen, kommt es in der Regel zum Abschluss eines sog. Beteiligungsvertrages, auch Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) genannt. Beteiligungsverträge sind schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Altgesellschaftern und dem Private-Equity-Investor über die Beteiligung des Investors. Üblicherweise wird die Satzung bei Eintritt eines Finanzinvestors nur soweit notwendig geändert. Die weiteren, nicht zwingend in der Satzung zu regelnden Absprachen sind Gegenstand des Beteiligungsvertrages.

Der Beteiligungsvertrag wird zumeist nur privatschriftlich abgeschlossen. Allerdings können einzelne Regelungsinhalte die notarielle Beurkundung notwendig machen (z.B. die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts von GmbH-Anteilen). Anders als die Satzung ist der Beteiligungsvertrag nicht im Handelsregister publik zu machen, sein Inhalt kann also vertraulich behandelt werden.

Die folgenden Regelungskomplexe sind typischerweise anzutreffen:

Investition

Der Beteiligungsvertrag enthält regelmäßig Vereinbarungen über den Beitritt des Investors. Dazu zählen die gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Beteiligung (z.B. Kapitalerhöhung gegen Bareinlage des Investors) sowie weitere zu erbringende Leistungen des Investors (z.B. Leistung einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage neben der Bareinlage). Ferner können Vereinbarungen zur Verwendung des Beteiligungsbetrages getroffen werden (z.B. Finanzierung von Innovationen oder Sanierungszwecke).

Gestaltungstipp: Denkbar ist, dass der Investor Regelungen über eine nachträgliche Anpassung seines Investitionsbetrages oder des Beteiligungsumfangs für den Fall treffen will, dass sich seine Erwartungen an die Wertentwicklung des Unternehmens nicht erfüllen. Aus Sicht der Altgesellschafter ist hier Vorsicht geboten.

Garantien

Der Investor wird regelmäßig verlangen, dass die Altgesellschafter die für einen Unternehmenskauf üblichen Garantien abgeben (z.B. Bilanzgarantien). Auf der Rechtsfolgenseite wird zumeist ein Anspruch auf Herstellung des garantierten Zustands (Naturalrestitution) und für den Fall des Scheiterns oder der Unmöglichkeit die Leistung von Schadensersatz vereinbart.

Gestaltungstipp: Im Interesse der bisherigen Eigentümer gilt es, die Haftung zu begrenzen. Die Garantien sollten, soweit möglich, nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach bestem Wissen abgegeben werden. Zudem ist die Vereinbarung einer Haftungshöchstgrenze (cap) sowie einer Freigrenze (basket) oder eines Freibetrages (deductible) zu empfehlen. Daneben ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen über die Garantien deutlich als abschließende Regelung anstelle des gesetzlichen Haftungssystems formuliert sind.


Mitwirkungsrechte/Organbesetzung

Der Private-Equity-Investor beteiligt sich in vielen Fällen nur mit einer Minderheitsbeteiligung. Dennoch möchte er auch in diesem Fall maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentwicklung nehmen. Er wird daher darauf hinwirken, seine Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte gegenüber den üblichen Rechten eines Minderheitsgesellschafters auszuweiten. Dem dienen u.a. folgende Maßnahmen:

  • Regelungen zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen (Quorum; Mehrheitsanforderungen)
  • Schaffung eines umfangreichen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte
  • umfassende Reporting-Pflichten
  • Einrichtung eines Aufsichts- oder Beirats
  • Einflussnahme auf die personelle Besetzung von Organen (Entsendungsrechte)

Gestaltungstipp: Gestaltungsspielraum bezüglich einzelner Komponenten ist in der Regel gegeben. Gleichwohl haben sich die Altgesellschafter (und Geschäftsführer) auf Änderungen einzustellen. Diese können den laufenden Verwaltungsaufwand erhöhen. Ratsam ist es unter Umständen, im Kreis der Altgesellschafter eine Poolung, also Bündelung der Stimmrechte zu vereinbaren, um ihr Gewicht gegenüber dem Investor zu erhöhen.

Anteilsübertragungen

Im Regelfall haben sowohl die Altgesellschafter als auch der Investor ein Interesse daran, unkontrollierte Gesellschafterwechsel auszuschließen. Zugleich kann dem Investor daran gelegen sein, das Unternehmen als Ganzes zu veräußern. Dem dienen u.a. folgende Regelungen:

  • die Vinkulierung der Geschäftsanteile
  • Andienungspflichten und Vorkaufsrechte
  • Mitveräußerungsrechte (Tag-Along-Klauseln) oder -pflichten (Drag-Along-Klauseln)

Gestaltungstipp: Bei der Vereinbarung einer Mitveräußerungspflicht ist zu bedenken, dass diese die Altgesellschafter dazu verpflichten kann, ihre Anteile gegen ihren Willen zu verkaufen. Bei der Vinkulierung ist darauf zu achten, dass Übertragungen innerhalb der Unternehmerfamilie bzw. auf einen designierten Nachfolger ohne Zustimmung des Investors möglich bleiben sollten.

Ergebnisverwendung

Der Private-Equity-Investor finanziert das Investment häufig – teilweise – fremd und wird versuchen, die Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung so weit wie möglich auf die Gesellschaft zu übertragen (Debt Push Down). Er hat daher ein Interesse daran, dass das Unternehmen ausreichend freie Liquidität zur Bedienung des Kapitaldienstes erwirtschaftet. An der Ausschüttung von Dividenden ist der Investor daher häufig nur bedingt interessiert. Sein Geschäftsmodell lebt in der Regel davon, seinen Gewinn mit einem erfolgreichen Exit zu realisieren.

Gestaltungstipp: Die Altgesellschafter haben sich hinsichtlich der Dividendenpolitik ggf. auf Änderungen einzustellen. Schwierig könnte es werden, wenn einzelne Gesellschafter die Dividenden zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten benötigen. Bei „mitarbeitenden“ Gesellschaftern ist an den Abschluss von Anstellungsverträgen zu denken. Klare Regelungen sind unverzichtbar.

Exit

Der Beteiligungsvertrag regelt die geplante Investmentdauer (in der Regel drei bis sieben Jahre, abhängig von der Laufzeit des Private-Equity-Fonds). Daneben sind zumeist grundlegende Regelungen zu den Konditionen des Ausstiegs des Investors enthalten. Details werden üblicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.

Gestaltungstipp: Der Finanzinvestor wird versuchen, sich für den Fall der Liquidation der Gesellschaft bzw. den Verkauf Vorzugskonditionen einräumen zu lassen (Liquidationspräferenzen). Aus Sicht der Altgesellschafter ist hier Vorsicht geboten, insbesondere wenn zugleich eine Mitverkaufspflicht (s.o.) vereinbart werden soll.

Fazit:
Häufig legt der Private-Equity-Investor den ersten Entwurf des Beteiligungsvertrages vor. Nicht selten handelt es sich dabei um ein umfangreiches, auf den ersten Blick erschreckend wirkendes Vertragswerk. Das ist – im Regelfall – keine böse Absicht. Sowohl der Private-Equity-Investor als auch die Altgesellschafter wollen das Unternehmen für die Zukunft erfolgreich aufstellen. Gleichwohl ist aus Sicht der Altgesellschafter auf einen ausgewogenen Beteiligungsvertrag zu achten, der sorgfältig geprüft und, wo nötig, mit Durchsetzungskraft verhandelt sein will.

Autorenprofil

Dipl.-Kfm. Thomas Krempl (thomas.krempl@luther-lawfirm.com), Rechtsanwalt und Steuerberater, und Dr. Andreas Kloyer (andreas.kloyer@luther-lawfirm.com), Rechtsanwalt, sind Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie sind in der Service Line Corporate/M&A tätig und spezialisiert auf M&A-Transaktionen und Restrukturierungen. www.luther-lawfirm.com

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