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Welche Stiftung passt zu mir?

In Deutschland gibt es über 20.000 Stiftungen des bürgerlichen Rechts – und die Zahl wächst weiter. Die Stiftung birgt für viele Anlässe flexible Anwendungsmöglichkeiten – auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs. 

Aufgrund günstiger gesetzlicher Rahmenbedingungen sind Stiftungen populärer denn je. Sie werden durch formloses Stiftungsgeschäft und staatliche Anerkennung errichtet. Das gestiftete Vermögen geht im Regelfall endgültig auf die gesellschafterlose Stiftung über. Die Verfügungsmacht darüber liegt dann in der Hand des Vorstands, der an den in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters und das Stiftungsrecht gebunden ist. Das gestiftete Vermögen muss erhalten werden, die privat- oder gemeinnützigen Zwecke der Stiftung sind nur aus den Erträgen zu erfüllen.

Gemeinnützige Stiftung

Der häufigste Fall ist die gemeinnützige Stiftung. Hier werden Vermögenswerte grundsätzlich „auf ewig“ einem bestimmten, dem Gemeinwohl dienenden Zweck gewidmet. In den letzten Jahren wurden großzügige steuerliche Abzüge geschaffen, die bis zu zwei Mio. Euro in zehn Jahren betragen. Dieser „zusätzliche Sonderausgabenabzug“ kann im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren beliebig verteilt geltend gemacht werden.

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen beruht in erster Linie auf ideellen, altruistischen Motiven. Mit dem Vermögen soll der Gesellschaft „etwas zurückgegeben“ und bestimmte gesellschaftliche Bereiche oder Projekte gefördert werden. Mitbeabsichtigt oder aber auch nur als Nebeneffekt werden privatnützige Ziele ebenso erreicht, etwa Erinnerung an den eigenen Namen oder Bewahrung des Vermögens.

Dadurch, dass Stiftungen für ihre Zwecke Spenden einwerben können, die beim Spender steuerlich abzugsfähig sind, können bis zu 47 Prozent der Spenden vom Finanzamt „zurückgeholt“ werden. Dies ermöglicht es, selbstgewählte gemeinnützige Projekte mit erheblicher staatlicher Förderung zu unterstützen.In Deutschland gibt es über 20.000 Stiftungen des bürgerlichen Rechts – und die Zahl wächst weiter. Die Stiftung birgt für viele Anlässe flexible Anwendungsmöglichkeiten – auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs. 

Privatnützige (Familien-)Stiftungen

Auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs besteht die Möglichkeit, Stiftungen zur Erreichung verschiedener Zwecke einzusetzen. So können Familienstiftungen genutzt werden, um das Familienvermögen oder ein Unternehmen vor Verkauf, Erbstreitigkeiten, Erbschaftsteuer oder Abfindungszahlungen zu schützen. Zwar können über eine Stiftung nicht Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen ausgeschlossen werden. Diese können jedoch durch eine schon zu Lebzeiten eingerichtete und mit Vermögen ausgestattete Stiftung jedes Jahr um ein Zehntel reduziert werden.

Da Stiftungen von den Familienmitgliedern unabhängige Rechtsträger sind, erfolgen in der Zukunft keine Vermögensübergänge mehr, die Steuern auslösen. Das Gesetz fingiert für steuerliche Zwecke jedoch alle 30 Jahre den „Tod“ der Stiftung und erhebt eine „Erbersatzsteuer“ auf das in der Stiftung gebundene Vermögen. Das steuerliche Regime richtet sich hierbei nach den Personen, die aus der Stiftung Zahlungen empfangen können. Der Vorteil der Erbersatzsteuer gegenüber der Erbschaftsteuer ist, dass genau planbar ist, wann sie anfällt und sowohl im Vorfeld entsprechende Rücklagen gebildet werden können als auch die Möglichkeit besteht, die Erbersatzsteuer in 30 Jahresraten zu zahlen.

Doppelstiftung

Gerade für Unternehmensnachfolgen kann eine Kombination von gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung („Doppelstiftung“) sinnvoll sein. Hier kann über die Zuordnung der Stimmrechte (z.B. Kontrolle durch Familienstiftung) und die Verteilung des Gewinns (z.B. überwiegend an die gemeinnützige Stiftung und nur soweit für die Versorgung der Familie erforderlich an die Familienstiftung) viel gestaltet werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Unternehmen vor feindlichen Übernahmen oder der Zerschlagung aufgrund von Erbstreitigkeiten oder des Verkaufs zur Tilgung von Erbschaftsteuer geschützt werden kann. Durch eine Familienstiftung kann zum Beispiel auch das Anfallen der Wegzugssteuer beim Umzug von Gesellschaftern eines Familienunternehmens ins Ausland vermieden werden.In Deutschland gibt es über 20.000 Stiftungen des bürgerlichen Rechts – und die Zahl wächst weiter. Die Stiftung birgt für viele Anlässe flexible Anwendungsmöglichkeiten – auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs. 

Organisationsstruktur und Aufsicht

Stifter sind bei der Gestaltung der Organisationsstruktur ihrer Stiftungen weitgehend frei. Die Verantwortung trägt der Stiftungsvorstand, welcher durch den Stifter benannt werden kann. Neben dem Vorstand wird üblicherweise ein Verwaltungsrat (vergleichbar dem Aufsichtsrat einer AG) installiert. Beim „Kooptationsmodell“ bestimmt der Vorstand seine Nachfolger selbst. Sowohl für den Vorstand als auch für den Verwaltungsrat kann der Stifter frei gestalten, ob diesen Familienmitglieder angehören dürfen oder sogar müssen. Da die Stiftung an sich keine Gesellschafter/Mitglieder hat, ist im Gegensatz zu einer Gesellschaft der Einfluss von Familienmitgliedern leicht begrenzbar. Auch unterfällt eine Stiftung nicht den Publizitätspflichten des Handelsgesetzbuches, und im Stiftungsregister sind nur wenige Angaben einsehbar. Auf der anderen Seite unterliegen Stiftungen im Regelfall der Stiftungsaufsicht. Diese ist jedoch bei Familienstiftungen sehr begrenzt.

Alternative Stiftungsformen

Sofern das zu stiftende Vermögen nicht ausreicht, um allein aus den Erträgen eine sinnvolle Zweckverwirklichung zu ermöglichen, können Stiftungen auch nur für eine begrenzte Zeit errichtet werden. Diese „Zeit-“ oder „Verbrauchsstiftung“ darf für die Zweckverwirklichung nicht nur die Erträge, sondern auch das Vermögen selbst einsetzen. Dabei muss sichergestellt werden, dass sie mindestens zehn Jahre aktiv ist. Auch Mischformen sind denkbar, wie die (partielle) Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung, um die Zweckverwirklichung auch in Niedrigzinsphasen zu sichern. Sollte trotz kleines Vermögens längerfristige Unterstützung gewünscht sein, kommt die Einrichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung oder einer Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung infrage.


Zu den Personen

(© Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbH)

Dr. Axel Wenzel, (LL.M. (Partner)) ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmern und Unternehmen zu allen Fragen der Nachfolge – insbesondere zum Gesellschafts-, Stiftungs- und Erbrecht. Matthias Bassüner berät Unternehmen und deren Eigentümer in steuerrechtlichen Fragen, insbesondere im Bereich Erbschaftsteuer und Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften. www.oppenhoff.eu

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