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Vermögensschutz in der Unternehmensnachfolge

Vermögensschutz heißt, dass man sich gegen externe Haftungs- und Insolvenzrisiken sowie gegen Ansprüche aus dem familiären Bereich absichert. 

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Das Ziel vieler Unternehmer ist es, das erarbeitete Vermögen mittels geordneter Nachfolge der Familie zur Verfügung zu stellen und sowohl die Versorgung heutiger und zukünftiger Generationen als auch den Weiterbestand des Unternehmens zu sichern. Große Familienvermögen müssen dabei gegen externe Haftungs- und Insolvenzrisiken sowie gegen Ansprüche aus dem familiären Bereich abgesichert werden. 

Haftungs- und Insolvenzrisiken bergen vielerlei Gefahren für das unternehmerische Vermögen. Diese Risiken verstärken sich noch angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs sowie der Unternehmerfamilien selbst. So ist das steuerliche Risiko einer sogenannten Wegzugsbesteuerung bei Wegzug eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft ins Ausland in den letzten Jahren, zum Beispiel durch Aufnahme eines Auslandsstudiums, einer Geschäftstätigkeit oder Verlagerung des Privatlebens (Eheschließung) im Ausland, erheblich gestiegen. Auch kann das Vermögen bei einer Unternehmensnachfolge durch Steuern bedroht werden. Bei einer Unternehmensnachfolge sollte daher im Vorhinein geprüft werden, ob die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar sind. Bei einem Erwerb über 26 Mio. EUR kann mit einer Familienstiftung vermieden werden, dass Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer aus dem frei verfügbaren Vermögen (Privatvermögen) beglichen werden muss.

Grenze der Vermögensübertragung auf einen Nachfolger: Gläubigerbenachteiligung

Häufig versucht der Vermögensinhaber, sein Vermögen zu schützen, indem er es – unter anderem durch Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Spielräume − auf natürliche Vertrauenspersonen oder juristische Personen überträgt. Dem Vermögensschutz durch Übertragung von Vermögenswerten sind in Deutschland durch das Anfechtungsgesetz und die Insolvenzordnung jedoch enge Grenzen gesetzt. Ist ein Haftungsfall bereits eingetreten, kann eine entsprechende Vermögensverlagerung auch strafrechtlich bewehrt sein.

Auch noch längere Zeit nach der Übertragung von Vermögenswerten besteht durch Gläubigerschutzvorschriften und Pflichtteilsrechte die Gefahr, dass auf die übertragenen Vermögenswerte zugegriffen werden kann. So sind Vermögensübertragungen bis zu zehn Jahre anfechtbar, wenn diese von Anfang an der Benachteiligung von Gläubigern dienen sollten (Vorteilsanfechtung). Ohne Schädigungsabsicht sind es bei entgeltlichen Übertragungen zwei Jahre (Entgeltlichkeitsanfechtung) und bei unentgeltlichen Übertragungen vier Jahre (Unentgeltlichkeitsanfechtung). Bei gemischten Schenkungen, bei denen teilweise ein Entgelt zu entrichten ist, ist das gesamte Rechtsgeschäft anfechtbar.

Im Hinblick auf die verschiedenen Anfechtungsgründe käme eine entgeltliche Vermögensübertragung in Betracht, um die Anfechtungsfrist auf zwei Jahre zu beschränken. In diesem Zusammenhang wäre beispielsweise eine sogenannte Güterstandsschaukel zwischen den Ehegatten mit sofortiger Erfüllung der Ausgleichsforderung denkbar.

Schutz des Betriebsvermögens durch Wahl der richtigen Rechtsform

Um effektiv einen Zugriff der (Unternehmens-)Gläubiger auf das Privatvermögen des Unternehmers zu vermeiden, sollte das betriebliche Vermögen so weit wie möglich vom Privatvermögen separiert und eine Rechtsform gewählt werden, mit welcher der Haftungszugriff auf das betriebliche Vermögen begrenzt werden kann (zum Beispiel Kapitalgesellschaft oder zumindest eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG).

Die Rechtsform der Familienstiftung erscheint besonders geeignet, einen wirksamen Vermögensschutz − auch im Hinblick auf eine Wegzugsbesteuerung − zu bewirken. Eine selbstständige rechtsfähige Stiftung hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, sodass eine Pfändung von Anteilen grundsätzlich nicht möglich ist.

Allerdings ist auch die Errichtung einer Familienstiftung nicht frei von den Grenzen der Anfechtungsrechte: Die Errichtung der Stiftung sowie ihre Vermögensausstattung unterliegen den allgemeinen Anfechtungstatbeständen im Falle der Gläubigerbenachteiligung. Bei der Vorsatzanfechtung kommt es deshalb darauf an, dass die Stiftung, das heißt ihr Vorstand, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Daher sollte möglichst der Vorstand nicht mit dem Haftungsschuldner oder ihm nahestehenden Personen besetzt werden, auch wenn dies aus Kontrollgesichtspunkten vorteilhaft wäre. Nach herrschender Meinung unterfällt die Errichtung der Stiftung auch der Unentgeltlichkeitsanfechtung, obwohl die Stiftung erst durch die Errichtung als juristische Person entsteht. Damit sind unentgeltliche Vermögensübertragungen auf die Stiftung jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach Übertragung des Vermögens anfechtbar. Gläubiger könnten auch versuchen, auf die sogenannten Destinatärsrechte zuzugreifen. Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung muss daher darauf geachtet werden, dass den durch die Stiftung begünstigten Personen (Destinatären) kein klagbarer Anspruch und keine Forderungsrechte auf Ausschüttungen der Stiftung zustehen.

Vermögensübertragung auf natürliche Personen: zu Lebzeiten und im Todesfall

Die Übertragung von Vermögen auf eine dem Schuldner nahestehende Person unterliegt ebenfalls den Anfechtungsregelungen. Vorsicht ist auch bei der Absicherung durch Rückforderungsrechte des Gläubigers im Schenkungsvertrag geboten. Behält sich der Schenker ein Rückübertragungsrecht bei Insolvenz des Beschenkten vor, ist dieses grundsätzlich pfändbar.

Bei Ehegatten ist es oft empfehlenswert, dem weniger haftungsgefährdeten Ehegatten das Familienheim unentgeltlich und schenkungsteuerfrei zu übertragen. Bei einer Immobilie kann sich der Schuldner als Sicherungsmöglichkeit auch ein dingliches Wohnungsrecht vorbehalten, das jedoch keine Gegenleistung darstellt, die zu einer Verkürzung der Anfechtungsfrist führt. Damit kann der Schenker für sich ein unpfändbares Wohnungsrecht sichern.

Als Ultima Ratio können die Haftungsgefährdeten die Erbschaft beziehungsweise das Vermächtnis ausschlagen. Ist bereits bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Insolvenz des Begünstigten zu befürchten, kann an ein sogenanntes Überschuldetentestament gedacht werden, das eine nicht befreite Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit einer auf die Dauer der Vorerbschaft begrenzten Dauertestamentsvollstreckung vorsieht. Auch eine Enterbung ist möglich. Allerdings können entstehende Pflichtteilsansprüche im Einzelfall (zum Beispiel bei Überleitung des Anspruchs auf einen Sozialhilfeträger) gepfändet werden.

FAZIT

Aufgrund der Anfechtungsfristen ist eine rechtzeitige Planung und Durchführung verschiedener Maßnahmen im betrieblichen und privaten Bereich zum Schutz des Vermögens unerlässlich. Der Schutz des Vermögens durch eine möglichst umfassende steuerliche Planung ist wesentlicher Punkt einer jeden Unternehmensnachfolge.


Dieser Artikel erscheint in der nächsten Magazinausgabe der Unternehmeredition mit Themenschwerpunkt “Unternehmensnachfolge”.

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