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SEPA – Ein rechtliches Monstrum?

Im Zeitraum vom 01.  Februar bis 01. August 2014 werden elektronische Verfahren des Zahlungsverkehrs durch die einheitlichen Euro-Standards SEPA (Single Euro Payments Area) ersetzt. Anstatt Kontonummer und Bankleitzahl werden IBAN und BIC zur Identifizierung von Bankkunden verwendet. Mit den Änderungen der technischen Verfahren sind auch Änderungen der rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen besonders beim Lastschriftverfahren verbunden.


1. Eigene Formulare und Verträge

Geldschulden sind Bringschulden. Der zur Zahlung Verpflichtete muss also dafür sorgen, dass der Gläubiger am Fälligkeitstag über die Zahlung verfügen kann. Es ist daher erforderlich, auf allen Formularen die IBAN und BIC anzugeben. Unterlässt ein Lieferant diese Angaben, muss der Zahlungsverpflichtete nachfragen, um die rechtzeitige Zahlung sicherzustellen und um so Verzugszinsen zu vermeiden oder Skonti in Anspruch nehmen zu können.

Empfehlung: Rechtzeitig IBAN und BIC der Lieferanten und Zulieferer feststellen!


2.  Die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift

An die Stelle der bisherigen Lastschriftverfahren treten die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Während die SEPA-Basislastschrift ohne Einschränkung für alle Geschäfte Verwendung finden kann, darf die SEPA-Firmenlastschrift nur im B2B-Geschäft verwendet werden. Ein B2B-Geschäft liegt vor, wenn es weder der gewerblichen noch der sonstigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person dient. Anders als die SEPA-Basislastschrift, die ohne Angabe von Gründen bis zu acht Wochen nach der Belastung zurückgegeben werden kann, kann die SEPA-Firmenlastschrift nach ihrer Einlösung nicht widerrufen werden, die Firmenlastschrift muss vom Zahler bei seiner Bank hinterlegt werden.

Für beide Verfahren ist der Inhalt der Mandatsvereinbarung genau vorgeschrieben, nicht aber die Gestaltung. Die Mandatsvereinbarungen sollten zu Beweiszwecken in Schrift- oder Textform vorliegen. Das SEPA-Firmenlastschriftmandat wird von der Bank des Kunden vor Einlösung, während das SEPA-Basislastschriftmandat nur bei Widerspruch des Kunden nach Einlösung der Lastschrift geprüft wird.

Empfehlung: Kriterien für die richtige Zuordnung eines Geschäfts entwickeln!

3.  Pflicht zur Vorankündigung

Jede Lastschrift muss unter Angabe des Betrages, des Fälligkeitstermins, der Gläubiger-ID und der Mandats-ID 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin angekündigt werden. Die Gläubiger-ID wird von der Bundesbank vergeben. Die Mandats-ID kann jedes Unternehmen nach eigenen Regeln bilden, um das Geschäft eindeutig zu beschreiben. Die Vorankündigung oder Pre-Notification ist an keine Form gebunden. Sie kann in einem Brief oder auf sonstige Weise erfolgen, z.B. im Rechnungstext.

Die Vorankündigungsfrist hat Einfluss auf die Verfügbarkeit der Zahlung. Die Vertragspartner können diese Frist verkürzen. Die Pre-Notification soll dem Schuldner ausreichend Zeit einräumen, um für eine Deckung des Kontos zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks kann die Frist in Verträgen oder in AGB verkürzt werden. Fehlt es an der Vorankündigung, so trägt der Gläubiger etwaige Kosten der Rücklastschrift und muss den eingezogenen Betrag erstatten.

Empfehlung: Kürzung der Ankündigungsfrist in AGB oder Verträgen!

4. Das SEPA-Basislastschriftverfahren und vorhandene Lastschriftermächtigungen

Das Mandat des SEPA-Basislastschriftverfahrens sollte der Schrift- bzw. Textform genügen. Falls die Erteilung nicht bewiesen werden kann, kann der Kunde behaupten, dass er den Einzug nicht autorisiert habe, und somit die Lastschrift bis zum Ablauf von 13 Monaten nach der Belastung zurückgeben. Ist das SEPA-Mandat Bestandteil eines Vertrages, sollte es gesondert als Anlage unterzeichnet sein, da es im Widerspruchsfall an die Bank des Zahlers übermittelt werden muss. Der Gläubiger kann seiner Bank bestimmte Weisungen zu den von ihm genehmigten Lastschriften erteilen, z.B. zu den ermächtigten Gläubigern oder zu den Beträgen.

Empfehlung: Mandate für SEPA-Basislastschriften schriftlich einholen!

Gültigen Lastschriftermächtigungen können in ein SEPA-Mandat umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf die Umdeutung, die Gläubiger-ID und Mandats-ID spätestens 14 Tage vor der Kontobelastung hingewiesen wird. Ist der Vertragspartner nicht gleichzeitig der Zahler, so ist der Drittzahler zu informieren. Ohne diesen Hinweis ist der Einzug nicht autorisiert und kann bis zu 13 Monate nach der Kontobelastung zurückgerufen werden. Der Inhalt des Hinweises ist vorgegeben (vgl. Portal der Banken).

Empfehlung: Alle Lastschriftzahler auf die Umdeutung hinweisen!

5. SEPA-Firmenlastschrift

Bestehende Abbuchungsaufträge müssen durch eine SEPA-Firmenlastschrift ersetzt werden, da es trotz der Ähnlichkeit keine Möglichkeit der Umdeutung gibt. Die Bank des Schuldners prüft vor der Einlösung der Lastschrift das Mandat. Daher kann der Schuldner den Gläubiger verpflichten, eine Bestätigung über die Annahme des Mandats durch die Bank des Schuldners vorzulegen, denn dann muss die Bank die Lastschrift bedienen.

Empfehlung:  Einholung einer Bestätigung der Bank des Zahlungspflichtigen über die Annahme der Firmenlastschrift!

6. Gültigkeit

Alle SEPA-Mandate sind gültig, wenn sie den vorgegebenen Inhalt haben. Korrekte Formulare finden sich beispielsweise unter http://bankenverband.de.

Die SEPA-Mandate sind bis zum jederzeit möglichen Widerruf gültig. Sie verfallen jedoch 36 Monate nach einem Lastschrifteinzug, wenn sie nicht benutzt werden.

7. Verwaltung

Die Mandate müssen 13 Monate nach Ausführung der letzten Lastschrift oder deren Widerruf im Original aufbewahrt werden. Wenn der Kunde innerhalb dieser Zeit behauptet, die Belastung sei nicht autorisiert, ist die Belastung zurückzubuchen, wenn der Gläubiger die Mandatserteilung nicht beweisen kann. Der Einreicher zahlt Gebühren und Zinsen an seine Bank


Ausblick und Fazit

Die SEPA-Basislastschrift entspricht wegen der Widerspruchsmöglichkeit und der Möglichkeit, bestimmte Weisungen zur Einlösung der Bank des Schuldners zu erteilen, eher den Interessen der Schuldner. Die SEPA-Firmenlastschrift wird durch den Ausschluss des Widerrufsrechts dagegen den Interessen der Gläubiger gerecht. Man kann davon ausgehen, dass sich wegen der Umdeutungsmöglichkeit und der einfacheren Handhabung das SEPA-Basislastschriftverfahren durchsetzen wird. SEPA erscheint zwar auf den ersten Blick ein juristisches Monstrum zu sein, entpuppt sich aber bei genauerem Hinsehen als sinnvolles und rechtlich praktikables Instrument.


Zur Person

Prof. Dr. Peter Lutz ist seit mehr als 30 Jahren als Rechtsanwalt in München tätig. Er betreut Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Fragen, insbesondere im Bereich des Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechts. Daneben lehrt Prof. Dr. Peter Lutz seit vielen Jahren an der Universität Nürnberg – Erlangen.

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