Schutzschirm für Konzerne

Konzernleiter müssen effiziente Lösungen für defizitäre Töchter finden. Die Sanierung durch ein Schutzschirmverfahren muss hier als Option mit bedacht und berechnet werden. 

Viele Konzerne haben im Portfolio defizitäre Sorgenkinder, die nachhaltig negative Ergebnisse erwirtschaften und laufend finanzielle Unterstützung aus dem Konzern benötigen. Die Konzernleiter sind dann in der Zwickmühle: Sie müssen hierfür eine nachhaltige Lösung finden, aber sowohl eine Neuausrichtung des Geschäftes als auch die solvente Liquidation wären mit nicht zu rechtfertigenden Kosten verbunden. Auch für einen Verkauf muss man häufig eine erhebliche „Mitgift“ als negativen Kaufpreis aufwenden und die reguläre Insolvenz führte zu erheblichen Imageschäden für den Gesamtkonzern.

Für solche Fälle kann die Sanierung im Schutzschirmverfahren eine Lösung bieten. Dieses wurde mit dem „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) eingeführt und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Es handelt sich zwar um eine Form des Insolvenzverfahrens, doch wird es in der Öffentlichkeit bei entsprechender Kommunikation ausschließlich als Sanierungsverfahren wahrgenommen.

Eigenverwaltung – Unternehmensleitung bleibt im Sattel

Das Unternehmen behält im Falle des Schutzschirm- und des anschließenden Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und bekommt lediglich einen Sachwalter zur Aufsicht zugewiesen, der ausgesucht werden kann. Um auf Gläubigerseite Vertrauen zu schaffen und zudem die Möglichkeiten des Insolvenzrechts optimal zu nutzen, sollte sich die Geschäftsführung frühzeitig von einem auf Restrukturierungsrecht spezialisierten Experten beraten lassen.

Der Sanierungsplan als Kern des Schutzschirmverfahrens

Kern des Schutzschirmverfahrens ist ein Sanierungsplan, der bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens, spätestens aber drei Monate nach Antragstellung vorzulegen ist. Der Plan sollte mit den Schlüsselgläubigern abgestimmt werden. Er beschreibt den Status quo und die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen, die mit dem gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden sollen. Insbesondere kann der Plan eine quotale Befriedigung der unbesicherten Gläubiger und eine Entlastung des Unternehmens von den Restverbindlichkeiten vorsehen, damit ein gesunder Neustart gewährleistet ist.

1
2
Vorheriger ArtikelDer lange Weg zum Einwanderungsland
Nächster ArtikelEngagement für TTIP und Großbritannien