„Rechtsunsicherheiten in der Wirtschaft in Kauf genommen“

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Diverse Maßnahmen wurden im Zuge der Coronakrise von Bund und Ländern ad hoc beschlossen und in die Praxis eingeführt. Das aber ist heikel, und die juristische Aufarbeitung wird uns noch viele Jahre beschäftigen, wie Restrukturierungsspezialist Prof. Dr. Georg Streit schildert. INTERVIEW FALKO BOZICEVIC

Unternehmeredition: Herr Prof. Dr. Streit, kurz zur Einschätzung der Lage: Erwarten Sie die nächsten ein, zwei Jahre oder gar noch länger eine Hochkonjunktur in Sachen Sanierung und Insolvenzrecht in Deutschland?
Streit:
Wir erwarten in der Tat ein starkes Ansteigen der Sanierungen, Restrukturierungen und Insolvenzfälle. Die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie sind noch nicht vollständig absehbar. Eines aber ist klar: Die Schäden sind gravierend und sie können keinesfalls vollständig durch die seitens der Regierung und den Gesetzgeber veranlassten Maßnahmen aufgefangen werden. Bereits jetzt sind die ersten großen Insolvenzen im Eröffnungsverfahren. Mit einem deutlichen Anstieg ist ab dem Spätsommer zu rechnen, wenn das Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht am 30. September 2020 näher rückt: Ab dann werden wir für mehrere Jahre erhöhte Insolvenzzahlen und mehr Restrukturierungen sehen als in den vergangenen Jahren. Eine Ziehung der Verlängerungsoption bis maximal Ende März des kommenden Jahres kann diesen Effekt allenfalls geringfügig verschieben.

Diverse Sachen, die zu Beginn der Coronakrise von seiten der Politik auf den Tisch gebracht wurden, schienen freihändig aus der Hüfte geschossen, so etwa zum Insolvenzrecht. Wie gefährlich schätzen Sie das ein – sind da nicht Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert?
Die Politik hat zu Beginn der Coronakrise in der Tat, salopp formuliert, freihändig aus der Hüfte geschossen und sogar „die Bazooka ausgepackt“. Ich möchte aber aus Sicht der Restrukturierungspraxis ganz deutlich sagen, dass Gesetzgeber und Regierung schnell, beherzt und richtig reagiert haben. Eine Vielzahl von Insolvenzen eigentlich gesunder Unternehmen als Folge einer unverändert fortbestehenden Insolvenzantragspflicht wäre gegenüber dem mit der Suspendierung der Insolvenzantragspflichten geschaffenen Zustand nicht vorzugswürdig gewesen. Auch für die Wirtschaft und die Zahl der Insolvenzen gilt gewissermaßen das Gebot des „Flatten the Curve“. Eine Vielzahl von Insolvenzen in kürzester Zeit auf dem Höhepunkt der Krise bei maximaler Unsicherheit und Reisebeschränkungen für rettungsbereite Investoren hätte maximale Schäden hervorgerufen.

Also einmal mehr „alternativlos“?
Ohne Aussetzung der Antragspflichten hätte es der Verlängerung des Insolvenzgeldzeitraumes bedurft, um sanierungsfähigen Unternehmen ein „Durch tauchen“ unter dem Höhepunkt der Krise zu ermöglichen. Zu Recht sprechen Sie aber Abgrenzungsschwierigkeiten an: Die Insolvenzantragspflicht, deren Verletzung gravierende straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen hat, ist ja nicht generell ausgesetzt worden. Voraussetzung ist das „Beruhen“ der Insolvenzgründe auf der Pandemie. Hier stellt sich etwa die Frage, ob die Pandemie allein ursächlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sein muss oder ob, wie ich meine, Mitursächlichkeit genügt.

… wenn Corona quasi das Zünglein an der Waage spielte.
Ja, denn ungeklärt ist auch, wie Fälle zu behandeln sind, in denen Corona den Eintritt der Insolvenzreife nur beschleunigt hat. Da wir noch keine Rechtsprechung in Bezug auf die Auslegung des COVID- 19-Gesetzes haben, besteht Rechtsunsicherheit. Insoweit hilft der Gesetzgeber mit Vermutungsregelungen zugunsten von Ende 2019 noch zahlungsfähigen Unternehmen. Es waren Abwägungen vorzunehmen, und dabei wurde gut vertretbar in Kauf genommen, dass die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflichten Unsicherheiten in der Wirtschaft schafft. Das Risiko, mit zahlungsunfähigen Vertragspartnern zu kontrahieren, ist aktuell gesteigert. Wir beobachten, dass verstärkt Vorkasse beziehungsweise die Abwicklung von Lieferungen und Leistungen gegen direkte Zahlung verlangt wird. Auch die Hinterlegung von Mitteln auf Treuhandkonten zur Absicherung des Vertragspartners, das sogenannte Escrow, ist ein probates Mittel zum Umgang mit der gesteigerten Unsicherheit.

Genauso bei den Subventionen und Fördermitteln, auch Förderkrediten. Antragsteller berichten uns, dass Nachfragen oder Zusagen bereits auf späteren, auf jeden Fall anderen Versionen statt der „1.0-Version“, auf deren Basis sie Anträge stellten, zustande kamen. Immerhin droht hierbei gleich Subventionserschleichung oder -betrug.
Mit Subventionen und KfW-Krediten sprechen Sie weitere wichtige Werkzeuge der Krisenbekämpfung an. Unsere Erfahrung ist, dass sich Unternehmen außerordentlich schwertun, diese Hilfen zu erlangen. Dabei spielt sicher die sehr hohe Zahl der Anträge eine Rolle. Vor allem aber tut sich jeder schwer, der in einer weiterhin unsicheren Lage aktuell die Kreditwürdigkeit beurteilen soll. Dies gilt völlig unabhängig von der Frage, ob bei Kleinkrediten eine volle Risikoübernahme erfolgt oder aber die KfW 80% oder 90% des Ausfallrisikos übernimmt. Bei Einschränkungen der Rückzahlungswahrscheinlichkeit kann unabhängig von der späteren Tragung des möglichen Schadens kein positives Votum erfolgen.

Die Anträge gelangen ja eigentlich über die Hausbanken zur KfW – die sollten doch eine Vorbeurteilung bewerkstelligen können.
Es fragt sich ohnehin, ob nicht die KfW im Falle der zwangsläufigen späteren Ausfälle prüfen muss, ob die Hausbanken beziehungsweise andere Stellen gegebenenfalls haften. Insbesondere Unternehmen, bei denen die Bonität bereits vor der Pandemie nicht über jeden Zweifel erhaben war, erlangen nach unserer Erfahrung im Regelfall keine KfW-Kredite. Insoweit hilft es natürlich auch nicht, dass die Medien zuletzt über gehäufte Fälle von Subventionserschleichung berichten mussten.

Lässt sich die Trennschärfe, zum Beispiel im Insolvenzrecht, später eigentlich wieder in den Status quo ante zurückdrehen – was war coronabedingt und was nicht, was wird uns gegebenenfalls über Jahre künftig begleiten und damit auch Rechtsstreitigkeiten provozieren?
Corona wird uns noch eine Weile als ernst zu nehmende Krankheit beschäftigen. Viel länger als die Pandemie und die von ihr hervorgebrachten Spezialregelungen, die bezüglich der Insolvenzantragspflicht Ende September 2020 bzw. März 2021 und zum Beispiel hinsichtlich der Kündigungssperre im Mietrecht Ende Juni 2022 auslaufen, werden uns die Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang begleiten. Ab etwa Mitte des Jahrzehnts wird jedoch der Status quo ante wieder einkehren. Denkbar erscheint mir allerdings, dass man sich von dem Insolvenzantragsgrund der Überschuldung verabschieden wird, den die meisten anderen Rechtsordnungen so nicht kennen. Der in der Praxis dominierende Grund für die Eröffnung von Insolvenzverfahren ist ohnehin seit jeher die Zahlungsunfähigkeit. Zudem wird die aktuelle Krise wohl auch beschleunigenden Einfluss auf die Einführung des Restrukturierungsrahmens haben.

Wie sehen Sie die Situation, falls sich später herausstellt, dass der Shutdown/Lockdown in Deutschland nicht verhältnismäßig war, im Sinne von nicht alternativlos, zum Beispiel da einfache Schutzmasken das gleiche Ergebnis gebracht hätten: Wird uns die rechtliche Auslegung des gesamten Intermezzos nicht noch Jahre beschäftigen?
Sollten die Maßnahmen des Shutdowns nicht verhältnismäßig gewesen sein, so handelte es sich um rechtswidrige staatliche Eingriffe in die Grundrechte. Dann stellte sich die Frage nach der Haftung des Staates beziehungsweise nach Entschädigungen. Bei problematischen Abgrenzungen, wie zum Beispiel der 800-m²-Regel, kann ich mir vorstellen, dass bestimmte Maßnahmen nicht verhältnismäßig waren. Der Blick über die Grenzen zeigt meines Erachtens aber, dass Gesetzgeber, Bundesregierung und Landesregierungen in Deutschland im Wesentlichen richtig reagiert haben. Es ging und geht nach wie vor um den Schutz von Leben und Gesundheit. Ein zu Beginn weniger entschlossenes Eingreifen hätte nicht nur kurzfristig höhere Opferzahlen, sondern mittelfristig auch größere wirtschaftliche Schäden zur Folge gehabt. Ich gehe daher nicht von zahlreichen staatshaftungsrechtlichen Prozessen aus.

Aber von zivilrechtlichen, oder?
Eher werden uns zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Verteilung der Schäden aufgrund der Pandemie beschäftigen, zum Beispiel in Bezug auf Mietzinsminderungen und Kündigungen bei gewerblichen Mietverhältnissen, Vertragsverstößen im Rahmen gerissener Lieferketten sowie Streitigkeiten zwischen geschädigten Unternehmen, Versicherungen und Versicherungsmaklern bezüglich der Reichweite des Versicherungsschutzes sowie etwaiger Beratungsfehler hinsichtlich der Absicherung gegen pandemiebedingte Risiken. So gesehen wird uns die rechtliche Aufarbeitung der Coronapandemie in der Tat noch auf Jahre begleiten.

Herr Prof. Dr. Streit, ganz herzlichen Dank für Ihre interessanten Einblicke in diese schwierige Materie.


ZUR PERSON

Prof. Dr. Georg Streit ist Anwalt, Partner und Leiter der Praxisgruppe Restrukturierung bei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Büro München sowie Dozent für Insolvenzrecht und Sanierung an der Universität Mannheim. www.heuking.de

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