Keine Dreiteilbarkeit mehr bei kleineren AGs

Kleinere und mittlere Aktiengesellschaften, die nicht mehr als 500 Mitarbeiter haben, dürfen künftig mehr als drei Aufsichtsräte haben, ohne gleich auf sechs oder mehr aufstocken zu müssen. Der Grundsatz der Dreiteilbarkeit, wonach die Anzahl der Aufsichtsräte immer durch drei teilbar sein muss, ist für sie aufgehoben – er gilt aber weiterhin für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Kleinere AGs können die Zahl ihrer Aufseher künftig frei wählen, die Mindestanzahl von drei bleibt aber bestehen. Bereits am 12. November hatte der Bundestag der sogenannten Aktienrechtsnovelle 2016 zugestimmt. Der Bundesrat muss dem Gesetz am 18. Dezember noch zustimmen.

Für ein Ende der Dreiteilbarkeit stark gemacht hatte sich unter anderem der Verband Aufsichtsräte Mittelstand Deutschland e.V., kurz ArMiD. Dieser hatte schon länger mehr Flexibilität für mittelständische Unternehmen bei der Besetzung ihrer Aufsichtsräte gefordert. ArMiD sieht nun auch die Erfüllung der ab 2016 geltenden Frauenquote in Aufsichtsräten erleichtert. Künftig müssen 30 Prozent eines Aufsichtsrats von Frauen besetzt sein. Kleinere und mittlere AGs könnten ihr Gremium nun um weibliche Aufseher erweitern, ohne gleich eine Verdopplung oder Verdreifachung ihrer Mitglieder hinzunehmen oder bewährte Personen auszuwechseln. Auch könnte die Neuregelung die Arbeit von Aufsichtsräten deutlich erleichtern. Da das Gremium nur bei der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig ist, schafft schon eine Erweiterung auf vier Mitglieder mehr zeitliche und personelle Spielräume. www.armid.de

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