ArMiD fordert Abschaffung der Dreiteilbarkeit

Will eine Aktiengesellschaft die Größe des Aufsichtsrates ändern, muss sie das in Dreierschritten machen. Deutschlands Verband für Aufsichtsräte und Beiräte aus dem Mittelstand (ArMiD) fordert eine Änderung dieses Gesetzes. Während es für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 500 und 2.000 sinnvoll sein könne, so sei die Regelung für kleinere Unternehmen kontraproduktiv und halte diese von einer Vergrößerung des Aufsichtsrats ab.

Paragraph 95 Satz 3 und 4 AktG verlangen die Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Dabei ist der Aufsichtsrat nur bei der Anwesenheit von mindestens drei Aufsichtsräten beschlussfähig, wodurch ein weiteres Mitglied mehr Spielraum bringen würde. Auch bei Änderungen im Geschäftsmodell oder bei einer Internationalisierung sind oft neue Experten nötig – meist aber nur ein oder zwei. Auf Basis des derzeitigen Gesetzes müssen sich die Unternehmen entscheiden, ob sie die Größe des Aufsichtsrates belassen und auf einen bewährten Mandatsträger verzichten, oder gleich drei weitere Experten berufen. Eine Deregulierung des Gesetzes würde ArMiD zufolge auch in Bezug auf die Frauenquote helfen, da man den Aufsichtsrat leichter um ein weibliches Mitglied erweitern könne.

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