Gesellschafterstreit bei der Nachfolge

Tönnies, Suhrkamp, Gaffel, Haribo, Hagenbeck, Oetker – Gesellschafterstreit im Anschluss an eine Unternehmensnachfolge kommt in den besten Familien vor. Dabei sind Streitigkeiten unter den Erben bei sinnvoller Nachfolgeplanung durchaus vermeidbar. 

Manchmal drängt sich der Eindruck auf, dass zumindest in Familiengesellschaften die Erbfolge zwangsläufig Gesellschafterstreit zur Folge hat. In der Tat ist die Unternehmensnachfolge für das Innenleben personalistisch strukturierter Gesellschaften besonders heikel. Die häufigste Streitursache unter den Erben bildet die laufende Geschäftsführung. In der Gründergeneration herrschen hier klare Regeln, entweder in Form einer Alleinherrschaft des „Patriarchen“ oder einer ausgewogenen Machtverteilung unter mehreren Gründungsgesellschaftern. In der Nachfolgegeneration wird diese Ordnung aufgehoben, wenn mehrere Erben in die Gesellschafterstellung nachrücken. Zusätzlich brechen in der Erbengeneration oft alte Rivalitäten und Ressentiments auf, etwa unter Geschwistern oder Halbgeschwistern oder den Abkömmlingen verschiedener Familienstämme. Diese persönliche Komponente beim Kampf um Macht und Einfluss im Familienunternehmen macht den Streit besonders schwer steuerbar.

Gewinnverteilung und Gewinnausschüttung

Falls bei der Unternehmensnachfolge mehrere Personen berücksichtigt werden sollen, muss zur Vermeidung von Gesellschafterstreit für eine eindeutige und effiziente Unternehmensführung in der Nachfolgegeneration gesorgt werden. Es macht etwa keinen Sinn, Geschwister mit je 50 Prozent gleichberechtigt als Erben zu beteiligen und beiden die Möglichkeit zur Teilnahme an der Geschäftsführung zu eröffnen. Das Gesellschaftsverhältnis wird hier durch persönliche Spannungen zusätzlich belastet. Es genügt dann der kleinste Anlass, um persönlichen Zwist ins Unternehmen zu tragen, mit der Folge wechselseitigen Misstrauens, Blockaden beim Management und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Unternehmensgründer oder Erblasser muss daher klare Entscheidungen treffen: Der am besten geeignete Nachfolger sollte künftig die Unternehmensleitung übernehmen und dabei rechtlich abgesichert werden, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung. Falls eine solche Lösung ausscheidet, ist rechtzeitig eine geeignete Fremdgeschäftsführung zu installieren.

Ein weiteres Streitthema betrifft häufig die Gewinnverteilung und vor allem die faire Gewinnverwendung. Der Geschäftsführende Gesellschafter bezieht regelmäßig bereits laufende Einnahmen in Form von Geschäftsführergehältern. Geschäftsführer haben darüber hinaus grundsätzlich das Interesse, das Eigenkapital und die Liquidität des Unternehmens durch Gewinnthesaurierung zu stärken. Ganz anders stellt sich dies für den nicht geschäftsführenden Unternehmenserben dar: Hier besteht meist das gegenteilige Interesse an Gewinnentnahmen und -ausschüttungen, schon um bei Personengesellschaften die auf die laufenden Gewinne entfallenden Ertragsteuern oder die auf den Erwerb des Anteils entfallende Erbschaftsteuer bezahlen zu können.

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