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Gemeinwohl als Erbe

In der Nachfolgeplanung geht es immer auch um die Bewahrung und Weitergabe von Werten. Ganz im Sinne einer nachhaltigen Unternehmenszukunft bietet eine letztwillige Verfügung hier sinnstiftende Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine verantwortungsvolle und vorausschauende Nachfolgeplanung beinhaltet immer auch den Blick über das eigene Leben hinaus auf das, was bleiben soll. Die gesetzliche Erbfolge führt gerade im Unternehmensbereich oft zu einer Verteilung des Nachlasses, die nicht im Sinne des Unternehmers ist. So würden bei Alleinstehenden ohne Kinder oder nahe Angehörige, die kein Testament errichten, unter Umständen entfernte Verwandte das Unternehmen und alle Vermögenswerte erben. Mit einem Testament kann der Unternehmer hingegen seinen letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein privates und unternehmerisches Vermögen verwendet werden sollen. So kann der Nachlass statt einer bestimmten Person auch einem guten Zweck zugutekommen. Denn nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel auch gemeinnützige Vereine.

Spezialfall Unternehmertestament

Das Unternehmertestament bedarf spezieller Sorgfalt, da es verschiedene Aspekte beachten muss: Entscheidend sind die Wahl des Nachfolgers und Fragen wie: Kann ein eigenes Kind in die Fußstapfen des Chefs treten? Hat der angedachte Nachfolger die Ausbildung und Persönlichkeit? Will er überhaupt Nachfolger werden? Dazu kommen erbschaftsteuerliche Aspekte der Nachfolge. Oftmals haben die Unternehmen einen enormen Wert, sodass die Erbschaftsteuer, wenn sie denn anfällt, eine große Belastung darstellt, die dem Nachfolger den Start sehr erschweren kann. Viele Gesellschaftsverträge enthalten zudem Nachfolgeregeln, die etwa den Kreis der möglichen Nachfolger einschränken. Bei der Testamentsgestaltung ist deshalb immer auch der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, um anschließend das Testament auf diesen abzustimmen.

Gemeinnütziges Engagement im Testament

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine gemeinnützige Organisation im Erbfall zu fördern. Soll die Organisation das gesamte oder den Großteil des Vermögens erhalten, kann diese als Alleinerbe eingesetzt werden. Sollen einzelne Nachlassgegenstände an andere Personen gehen, wie etwa persönliche Erinnerungsstücke, kann dies im Rahmen eines Vermächtnisses angeordnet werden. Soll dagegen eine gemeinnützige Organisation beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag, einen prozentuellen Anteil am Geldvermögen, ein Aktiendepot oder eine Immobilie erhalten, kann diese zum Vermächtnisnehmer werden. Der Unternehmer kann die Organisation neben Angehörigen oder anderen Personen auch zum Miterben ernennen. In allen Fällen bietet es sich an, Testamentsvollstreckung anzuordnen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

In der Nachfolgeplanung geht es immer auch um die Bewahrung und Weitergabe von Werten. Ganz im Sinne einer nachhaltigen Unternehmenszukunft bietet eine letztwillige Verfügung hier sinnstiftende Gestaltungsmöglichkeiten.

Eigene Stiftungsgründung

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit kann die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sein, entweder zu Lebzeiten oder durch ein Testament. Dabei kann der Unternehmer genau nach seinen eigenen Wünschen festlegen, welche Ziele sie langfristig zu verfolgen hat. Die Stiftungsgründung ist auch steuerrechtlich relevant, jedoch muss zur langfristigen Zweckbestimmung ein derzeit nicht unerheblicher Kapitalstock vorhanden sein. Zudem ist eine langfristige Verwaltung und Bestellung von Stiftungsgremien zu gewährleisten.

Sonderform Stiftungsfonds

Mit einer Zuwendung in einen Stiftungsfonds wird ein langfristiger Kapitalstock oder eine Rücklage aufgebaut, die Organisationen für ein konkretes Projekt oder in einer Notsituation nutzen können. Bei einer solchen flexiblen Zuwendung kann neben den Erträgen aus dem Stiftungsfonds auch das zugewendete Kapital selbst der Mitfinanzierung von konkreten Projekten dienen. Da der Stiftungsfonds in Treuhänderschaft einer rechtlich selbständigen Stiftung steht, sind sowohl der Verwaltungsaufwand geringer als auch Einkünfte für den festgelegten Zweck selbst lange nach dem Tod des Erblassers gesichert.

Fazit

Die Übertragung von Vermögenswerten an eine gemeinnützige Organisation oder Stiftung bietet dem Unternehmer die Möglichkeit, Werte zu erhalten und langfristig das eigene Erbe weiterleben zu lassen. Aufgrund der Komplexität erbrechtlicher, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Aspekte sollte frühzeitig gemeinsam mit einem Fachexperten und der begünstigten Organisation der Nachlass gestaltet werden.


Zu den Personen

Nadine Shalala ist Philanthropy Manager bei Handicap International und berät Privatpersonen und Unternehmen in ihrem philanthropischen Engagement.
www.handicap-international.de

 

 

Paul Grötsch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Groll, Gross & Steiner
in München. Zudem ist er Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.
www.erbrechtsforum.de

 

 

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