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Fit für den Jahreswechsel 2022/2023

Fit für den Jahreswechsel 2022/2023

© Adobe Stock - valiantsin

Ein herausforderndes Jahr geht zu Ende. Neben verschärften wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kommen auf Unternehmen zum Jahreswechsel 2022/2023 zahlreiche Gesetzesänderungen zu. Bei einigen steht noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Hier die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen. 

Bilanzierungsänderungen

Für nach dem 31. Dezember 2022 endende Wirtschaftsjahre sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten nicht mehr mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Auf Antrag kann dies auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.

Bei aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten besteht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, die Möglichkeit, auf deren Ansatz zu verzichten, wenn die Ausgaben und Einnahmen jeweils die GWG-Grenze von aktuell 800 EUR nicht übersteigen. Das Wahlrecht ist insgesamt einheitlich auszuüben.

Die zeitweise wegen der Coronapandemie wieder eingeführte degressive Abschreibung für nach dem 31. Dezember 2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nur noch für die Anschaffung oder Herstellung bis 31. Dezember 2022.

Investitionsfristen bis Ende 2023 verlängert

Die aus demselben Grund bereits verlängerten Investitionsfristen in § 6b und § 7g EStG sowie die Frist für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Entschädigung für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut wurden nochmals bis Ende 2023 verlängert.

Höchstbetragsgrenzen für steuerlichen Verlustrücktrag

Die coronabedingt angehobenen Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag von 10 Mio. beziehungsweise 20 Mio. EUR bei Einzel- beziehungsweise Zusammenveranlagung können auch noch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 genutzt werden. Auch wird der steuerliche Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 dauerhaft von einem auf zwei Jahre erweitert. Zugleich kann künftig nur noch insgesamt − zugunsten des Verlustvortrags − auf den Verlustrücktrag verzichtet werden.

Zahlreiche steuerliche Maßnahmen, die die Finanzverwaltung zur Abmilderung der Folgen der Coronapandemie getroffen hat, laufen zum Jahresende aus. Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zugunsten der wirtschaftlich von den gestiegenen Energiekosten Betroffenen sind hingegen bei bis zum 31. März 2023 eingehendem Antrag noch möglich.

Inflationsausgleichsprämie möglich bis Ende 2024

Zur Abmilderung der Inflation können Arbeitgeber ihren Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 freiwillig ein Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Homeofficepauschale angehoben

Für ab dem 1. Januar 2023 im Homeoffice ausgeübte Tätigkeiten kann für das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR oder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kann ab 1. Januar 2023 für jeden Arbeitstag, der überwiegend im Homeoffice verbracht wird, eine Tagespauschale von 6 EUR pro Kalendertag, maximal 1.260 EUR im Jahr, steuerlich berücksichtigt werden.

Einnahmen aus Betrieb von PV-Anlagen steuerbefreit

Bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden Ein­nah­men und Ent­nah­men aus dem Be­trieb von PV-An­la­gen bis zu ei­ner Leis­tung von 30 kW auf Ein­fa­mi­li­enhäusern und Ge­wer­be­im­mo­bi­lien beziehungsweise bis zu ei­ner Leis­tung von 15 kW je Wohn- und Gebäude­ein­heit bei sons­ti­gen über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Gebäuden von der Ertragsteuer befreit. Die Ge­samt­leis­tung pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft ist dabei auf 100 kW ge­de­ckelt. Die Steu­er­be­frei­ung gilt un­abhängig von der Ver­wen­dung des Stroms, also so­wohl für in das Strom­netz ein­ge­speis­ten als auch für selbst­ge­nutz­ten Strom. Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 ist zudem erstmals ein Umsatzsteuersatz von 0% vorgesehen.

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, wird von 2% auf 3% angehoben.

Änderungen bei Grundstücksbewertung

Ände­run­gen bei der Grundstücks­be­wer­tung im Er­trags­wert- und Sachwert­ver­fah­ren könnten in Bewertungen ab dem 1. Januar 2023 zu höheren Werten führen, woraus bei Erbschaften oder Schenkungen ab 2023 eine entsprechend höhere Belastung resultieren kann. Dies hat auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer, sofern dieser Wert als Bemessungsgrundlage insbesondere bei Gesellschafterwechsel einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, Anteilsvereinigungen oder der gleichgestellten Übertragung einer wirtschaftlichen Beteiligung heranzuziehen ist.

Reform der GbR

Wenngleich die Änderungen zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts überwiegend erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, gilt es, gegebenenfalls bereits 2023 bestimmte Vorbereitungen zu treffen. Kernelement bildet die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei einer bestehenden GbR sollte frühzeitig eruiert werden, ob diese als nicht rechtsfähige Gesellschaft fortgeführt wird oder ob es sich um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt und diese in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll beziehungsweise muss.

Pflicht zur Offenlegung von Bilanzierungsunterlagen

Kapitalgesellschaften sowie verschiedene andere Gesellschaften (etwa GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet. Diese müssen mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021 nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Es genügen die elektronische Einreichung bei der das Unternehmensregister führenden Stelle und die Einstellung in das Unternehmensregister. Liegt der Geschäftsjahresbeginn hingegen vor dem 1. Januar 2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen.

Lieferkettengesetz gilt für große Unternehmen ab 2023

Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern müssen ab 2023 und solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ab 2024 bestimmten Sorgfaltspflichten für menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Risiken in ihrem direkten Geschäftsbereich sowie in ihrer Lieferkette nachkommen. Wenngleich kleinere Mittelständler vom unmittelbaren Anwendungsbereich nicht betroffen sein werden, kann sich eine mittelbare Betroffenheit dadurch ergeben, dass sie von ihren durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Kunden als Teil von deren Lieferkette entsprechende vertragliche Verpflichtungen auferlegt bekommen.

Hinweisgebersystem ab Dezember nächsten Jahres

Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten werden in Kürze ein Hinweisgebersystem implementieren müssen, das Hinweisgebende bei der Meldung unter anderem von Verstößen gegen Straf- und Bußgeldvorschriften et cetera schützt und die vertrauliche Aufklärung der eingegangenen Meldungen gewährleistet. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten werden ab 17. Dezember 2023 von dieser Regelung erfasst.

Arbeitszeiterfassung ab sofort Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht verpflichtet laut aktuellem Urteil Arbeitgeber dazu, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wies darauf hin, dass das Urteil mit sofortiger Wirkung umzusetzen ist. Somit besteht ab sofort für Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit − und zwar unabhängig vom Arbeitsort, das heißt auch im Homeoffice.

Dieser Beitrag erscheint in der Unternehmeredition-Magazinausgabe 4/2022.

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