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Der Aufsichtsrat in Restrukturierungssituationen

Während früher ein Aufsichtsratsmandat eher als ehrenamtliche Tätigkeit und als besondere Auszeichnung nach einer erfolgreichen Berufstätigkeit galt, werden heute klare und umfangreiche Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder gestellt. Hieraus können sich mögliche Haftungstatbestände ergeben. Das gilt insbesondere in Restrukturierungs- und Krisensituationen.

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführung zu überwachen (§111 Abs. 1 AktG). Dies gilt fortlaufend und betrifft sämtliche Leitungs- und Führungsaufgaben einschließlich der Unterstützung des Vorstands bei Entscheidungen über die zukünftige Unternehmensstrategie. Er muss kontrollieren, ob der Vorstand mit der gebotenen Sorgfalt agiert, zum Beispiel durch ein adäquates Risikomanagementsystem. Der Aufsichtsrat muss auch beurteilen, ob der Vorstand durch sein Handeln selbst Krisensituationen auslösen kann.
Die erforderliche Intensität von Kontrolle und Beratungsaufwand erhöht sich in Krisensituationen insoweit, als die Überwachung zu einer unterstützenden beziehungsweise sogar gestaltenden Überwachung werden muss. Bei einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Aufsichtsrat insbesondere verpflichtet, auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags hinzuwirken. Dies gilt speziell auch für die Überprüfung, ob Zahlungen ab Eintreten der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung noch mit §92 Abs. 2 AktG vereinbar sind.

Besondere Aufgaben des Aufsichtsrats in der Unternehmenskrise

Die Personalkompetenz in Bezug auf die Besetzung des Vorstands ist mit die wichtigste Aufgabe eines Aufsichtsrats. Insofern muss er dafür Sorge tragen, dass in einer Krisensituation des Unternehmens der Vorstand mit für die Krisenbewältigung geeigneten und erfahrenen Personen besetzt ist. Notfalls ist er gehalten, entsprechende Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands vorzunehmen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine kreditgebende Bank Veränderungen im Vorstand zur Bedingung einer Kreditverlängerung macht.

Des Weiteren muss der Aufsichtsrat auf die Vorlage eines Sanierungsplans durch den Vorstand dringen und diesen mit ihm ausführlich diskutieren. Notfalls muss er externe Experten zur Ergänzung der eigenen Kompetenzen in diese Begutachtung einbeziehen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Sanierung unter Insolvenzschutz in Eigenverwaltung angestrebt wird. Falls es dem Vorstand an Insolvenzerfahrung fehlt, empfiehlt es sich, frühzeitig vor Stellung des Insolvenzantrags eine Abstimmung mit dem zuständigen Insolvenzrichter bezüglich einer möglichen Ergänzung beziehungsweise Umbildung des Vorstands vorzunehmen. Künftig könnten externe Berater noch früher eingeschaltet werden, denn neue EU-Richtlinien verlangen, dass der deutsche Gesetzgeber demnächst auch ein vorinsolvenzrechtliches Verfahren einführt. Dies soll es Unternehmen in Krisensituationen ermöglichen, ihre Schulden zu restrukturieren, ohne notwendigerweise ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Während früher ein Aufsichtsratsmandat eher als ehrenamtliche Tätigkeit und als besondere Auszeichnung nach einer erfolgreichen Berufstätigkeit galt, werden heute klare und umfangreiche Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder gestellt. Hieraus können sich mögliche Haftungstatbestände ergeben. Das gilt insbesondere in Restrukturierungs- und Krisensituationen.

Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, bei seiner Aufsichtsratstätigkeit die hierfür erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit einzubringen (§§116 Satz 1, 93 AkG). Wenn der Vorstand im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung eine nach den jeweiligen Umständen erforderliche Prüfung einer Sanierung unterläßt, haftet auch der Aufsichtsrat für den der Gesellschaft entstandenen Schaden, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, rechtzeitig auf eine solche Prüfung zu dringen. Insofern ist es empfehlenswert, dass der Aufsichtsrat seine Aktivitäten und seine entsprechende Kommunikation mit dem Vorstand in einer Krisensituation in geeigneter Form dokumentiert.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats in Krisensituationen

In der Unternehmenskrise kommen dem Aufsichtsrat besondere Aufgaben zu, zu deren Bewältigung er professionell zusammengesetzt sein muss. In der Krise ist der Anspruch an den Aufsichtsrat sowohl in fachlicher als auch in führungstechnischer Hinsicht deutlich erhöht. Er muss Lotse und Sparringspartner sein und für das Management wichtige Impulse liefern, um seiner Verantwortung für das Unternehmen sowie die Gesellschafter nachkommen zu können. Ein Aufsichtsrat muss aber auch in der Lage sein, Krisensymptome zu erkennen. So führt häufig eine strategische Krise mit einem nicht mehr marktgerechten Produktangebot zu einer Ergebniskrise, in der deutliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um letztlich eine Liquiditätskrise zu verhindern. Ein gut strukturierter Aufsichtsrat erkennt frühzeitig eine solche Entwicklung und liefert dem Vorstand wichtige Hinweise. Dazu muss regelmäßig über seine Zusammensetzung situationsbedingt nachgedacht und diese gegebenenfalls auch verändert werden. Aufsichtsratsmitglieder müssen gerade auch in Krisensituationen über die notwendige persönliche und soziale Kompetenz verfügen. Sie müssen zudem in der Lage sein, dem Unternehmen in der Restrukturierung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang zur Verfügung zu stehen.

In vielen Fällen ist es auch sinnvoll, einen Chief Restructuring Officer (CRO) ins Unternehmen zu holen. Dieser kann den Vorstand interimistisch unterstützen, einen tragfähigen Sanierungsplan mit dem Vorstand entwickeln und umsetzen sowie konsensfähige Lösungen zwischen den Stakeholdern vermitteln. Der CRO kann durch seine klare Fokussierung auf die Restrukturierungsarbeiten den Prozess beschleunigen. Damit schafft er zugleich Freiräume für den Vorstand, um das Vertrauen im und außerhalb des Unternehmens schrittweise wieder zurückzugewinnen.

Fazit

Ein qualifiziert besetzter Aufsichtsrat ist insbesondere in Krisensituationen keine lästige Pflicht, sondern ein strategisches Instrument zur Sicherung der Unternehmenszukunft. Viele Familienunternehmen wissen die Vorteile eines hochwertig besetzten Aufsichtsrats inzwischen zu schätzen, auch außerhalb von Unternehmenskrisen. Ein richtig besetzter Aufsichtsrat hilft dabei, das unternehmerische Vermögen zu erhalten und wieder zu mehren.


Zum Autor

Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH. Er war 25 Jahre für verschiedene Banken im Corporate Finance- und Private Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD) und gehört dem Unternehmerbeirat der Oskar-Patzelt-Stiftung an.

klaus.weigel@board-experts.de

 

 

 

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