Sonderzahlungen

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Sonderzahlungen für Beschäftigte während der Corona-Krise werden steuerlich begünstigt. Für Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 bis zu einer Höhe von 1.500 EUR müssen keine Steuern gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Sonderzahlungen sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.