„Das ESUG bietet eine Plattform, sich zu outen“

Liebe Leser, in der Weihnachtszeit und an den Feiertagen danach bis zum 7. Januar stellen wir Ihnen unsere Höhepunkte aus dem vergangenen Jahr vor. In zehn Teilen lesen Sie unser persönliches Best-of an Porträts, Interviews und Features aus dem Redaktionsjahr 2017. Wir hoffen, dass Sie die ein oder andere Geschichte auch nochmal gerne lesen oder neu entdecken.

Das Team der Unternehmeredition wünscht Ihnen besinnliche Feiertage und einen guten Start ins Jahr 2018.

 

Das ESUG hat zu einem Paradigmenwechsel geführt. Unternehmer können mit einer Krise offener umgehen. Gleichermaßen werden Gläubiger zum Verzicht aufgefordert. Ein Streitgespräch zwischen dem Berater Robert Buchalik und dem Insolvenzverwalter Joachim Voigt-Salus über das Spannungsverhältnis zwischen unternehmerischer Freiheit und verbürgter Vermögensrechte.

Unternehmerediton: Herr Buchalik, Herr Voigt-Salus, kürzlich traf ich eine Unternehmerin, die gar nicht begeistert war von der klassischen Regelinsolvenz. Sie meinte, Insolvenzverwalter hätten weder großes Branchen-Know-how noch würden viele Maßnahmen, zum Beispiel beim Stellenanbau, im Sinne des Unternehmens ablaufen. Was würden Sie beide ihr sagen?

Buchalik: Der Insolvenzverwalter hat meist kein betriebswirtschaftliches Know-how, im besten Fall holt er sich Berater, die das für ihn machen. Bei einem durchschnittlichen Verfahren mit zehn bis 15 Mitarbeitern pro Unternehmen gibt das Verfahren dies allerdings nicht her, weil dafür das Geld fehlt. Im Regelfall geht es dem Insolvenzverwalter deshalb darum, das Unternehmen so lange am Leben zu halten, bis ein Investor kommt. Ansonsten wird liquidiert.

Voigt-Salus: Mir fällt es schwer, dem Insolvenzverwalter in dem konkreten Fall per Ferndiagnose einen Vorwurf zu machen. Dass die Unternehmerin unzufrieden war mit dem Verfahren, ist die eine Seite. Wir wissen aber nicht, inwieweit der Insolvenzverwalter an Beschlüsse des Gläubigerausschusses gebunden beziehungsweise überhaupt genügend Masse vorhanden war, um alle Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Immerhin existiert das Unternehmen weiter und wurde nicht liquidiert. Insolvenzverwalter können auch fortführen, das beweisen sie tagtäglich.


“Insolvenzverwalter können auch fortführen, das beweisen sie tagtäglich.”

Joachim Voigt-Salus


Seit fünf Jahren gibt es nun das ESUG, die Unternehmenskrise bedeutet damit nicht mehr automatisch das Aus für den Gründer. Das klingt nach einem Fortschritt.

Buchalik: Vom ESUG geht klar die Botschaft aus, dass der Unternehmer so früh wie möglich einen Insolvenzantrag stellen sollte. Das wird er nur dann tun, wenn er die Aussicht hat, das Unternehmen auch zu behalten. Wir beraten gerade ein Unternehmen, bei dem die Zahlungsunfähigkeit erst im Herbst eintritt, es ist noch genügend Liquidität vorhanden. Wenn der Unternehmer dagegen weiß, dass er verkaufen muss, dann wird er so lange weitermachen, bis es nicht mehr geht. Das ESUG hat zwei weitere Vorteile gebracht: Erstens hat die Eigenverwaltung eine viel positivere Außenwirkung. Und zweitens werden die Gläubiger besser bedient. Während in der Regelinsolvenz durchschnittlich 1,5 Prozent der offenen Forderungen bezahlt werden, liegt die Deckungsquote bei der Eigenverwaltung bei über zehn Prozent.

Voigt-Salus: Da vergleichen Sie Äpfel mit Birnen. Denn die Eigenverwaltung wird ja bei den Unternehmen angewandt, die noch über einen geregelten Geschäftsbetrieb verfügen. Für die Regelinsolvenz bleiben dann die hoffnungslosen Unternehmen übrig, die längst nicht mehr rentabel arbeiten oder bei denen keine funktionsfähigen Einheiten mehr vorhanden sind. Hier muss der Insolvenzverwalter den Marktaustritt realisieren. Darunter fallen auch viele Kleinstunternehmen, die für die Eigenverwaltung gar nicht infrage kommen. Deswegen bringt es nichts, die Deckungsquoten gegeneinander auszuspielen. Hilfreicher ist es, sich den Einzelfall anzuschauen und mit den Gläubigern zu beraten, welche Verfahrensart konkret passt. Schließlich bedeutet ein Insolvenzverfahren für die Gläubiger einen Eingriff in ihre Vermögensrechte. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist ein besonderes Privileg, das dem Schuldner gegeben wird.

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