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BEPS trifft auch den Mittelstand

„Amazon, Facebook, Google und Starbucks zahlen kaum Steuern…“ oder „Luxemburg lockt international Konzerne“ – Schlagzeilen wie diese haben 62 Staaten und die OECD auf den Plan gerufen. Heraus kam „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS. Auch der deutsche Mittelstand wird die Auswirkungen spüren.

Mit dem BEPS-Projekt, was sinngemäß mit „Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung“ übersetzt wird, sollen missliebige Steuergestaltungen aufgedeckt und mit Gegenmaßnahmen bekämpft werden. Im Fokus stehen laut Politik vor allem internationale Großkonzerne. Die Konsequenzen daraus müssen aber alle international tätigen Unternehmen tragen. Auch Unternehmen, die kein BEPS betreiben, müssen sich zukünftig mit den erhöhten Dokumentationspflichten und den ausgeweiteten Verrechnungspreisrichtlinien auseinandersetzen, was insbesondere für den Mittelstand eine spürbare Herausforderung sein wird.

Ob BEPS indes tatsächlich die amerikanischen Konzerne treffen wird, bleibt abzuwarten: Die USA haben sich bisher nicht eindeutig gegen das BEPS-Phänomen gestellt, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sie den Wettbewerbsvorteil für ihre internationalen Konzerne aufgeben. Warum sollten sie auch? Wann die Gewinne an die Muttergesellschaft in den USA ausgeschüttet und besteuert werden, ist nur eine Frage der Zeit.

Einen Teil der Aktionspunkte, die BEPS umfasst, werden bereits 2016 in Kraft treten, für die anderen Punkte müssen noch weitere internationale Vereinbarungen getroffen werden. Ziel ist es, alle wesentlichen Punkte bis spätestens Ende 2017 umzusetzen. Nicht alle 15 Aktionspunkte von BEPS werden den Mittelstand berühren, im Wesentlichen betreffen ihn folgende:„Amazon, Facebook, Google und Starbucks zahlen kaum Steuern…“ oder „Luxemburg lockt international Konzerne“ – Schlagzeilen wie diese haben 62 Staaten und die OECD auf den Plan gerufen. Heraus kam „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS. Auch der deutsche Mittelstand wird die Auswirkungen spüren.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Diese Änderung ist eine konsequente Folge der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft. Die OECD hat sich dafür entschieden, keine eigenständigen Besteuerungsregeln für die digitale Betriebsstätte festzulegen, was zu einer deutlichen Verkomplizierung geführt hätte. Vielmehr will die OECD unter anderem eine Umsatzsteuerrichtlinie entwickeln, um der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung entgegenzuwirken und um dadurch eine Doppelbesteuerung sowie unbeabsichtigte Nichtbesteuerung zu vermeiden. Es soll auf das Bestimmungslandprinzip abgestellt werden, um den Ort der Besteuerung festzustellen. Demnach obliegt das Besteuerungsrecht demjenigen Land, in dem der Endverbrauch der Leistung oder der immateriellen Wirtschaftsgüter erfolgt.

Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs

Nicht jede unternehmerische Tätigkeit im ausländischen Staat sollte bisher zu einer Betriebsstätte führen, da dies einen deutlich erhöhten administrativen Aufwand für ein Unternehmen bedeutete. Nunmehr sind die Staaten der Auffassung, dass etwa ein Auslieferungslager eine Betriebsstätte darstellt, die eine Besteuerung in dem ausländischen Staat mit sich bringt. Unternehmen müssen sich zukünftig im ausländischen Staat steuerlich registrieren und Steuererklärungen abgeben. Aber auch der Begriff der Vertreterbetriebsstätte wird eine Wandlung erfahren. Zukünftig werden Unternehmen, die ihren Vertrieb durch Handelsvertreter- und Kommissionärsmodelle betreiben, eine Auslandsbetriebsstätte mit eigener Besteuerung haben. Auch die Gestaltung zur Vermeidung von Bau- und Montagebetriebsstätten wird erschwert. Zukünftig bewahrt die Aufspaltung von Verträgen im Konzern nicht mehr davor, dass im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte verhindert werden kann.„Amazon, Facebook, Google und Starbucks zahlen kaum Steuern…“ oder „Luxemburg lockt international Konzerne“ – Schlagzeilen wie diese haben 62 Staaten und die OECD auf den Plan gerufen. Heraus kam „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS. Auch der deutsche Mittelstand wird die Auswirkungen spüren.

Verrechnungspreisrichtlinien von BEPS

Schon heute sind in Betriebsprüfungen internationaler Unternehmen die Verrechnungspreise ein zentraler Diskussionspunkt. Die Finanzverwaltung zweifelt regelmäßig die vereinbarten Verrechnungspreise an. Sie will nicht glauben, dass das Unternehmen den steuerlich richtigen Verrechnungspreis festgelegt hat, sondern den wirtschaftlich günstigsten.

Insbesondere bei den Verrechnungspreisen für immaterielle Wirtschaftsgüter werden Änderungen spürbar. Zukünftig sollen die Gewinne dem Land zugeordnet werden, in dem die Wertschöpfung generiert worden ist. Dabei wird nicht auf die externe Wertschöpfung abgestellt, sondern auf die der konzerninternen Wertschöpfung entsprechenden Funktion und dem Risiko. Mit anderen Worten: Nur weil das Produkt in Deutschland zu einem höheren Preis verkauft werden kann, steht Deutschland kein höherer Anteil an der Wertschöpfung zu.

Dokumentation für Verrechnungspreisermittlungen

Schon heute ist die Verrechnungspreisdokumentation eine zeitaufwendige Angelegenheit. Zukünftig muss sie transparenter und strukturierter gestaltet werden. Dafür wurde ein dreistufiges Standardschema entwickelt. Das Master File muss allgemeine Informationen zur Wertschöpfung, einen Überblick über die Geschäftstätigkeit und die Darstellung der Verrechnungspreispolitik beinhalten. Im Local File sind landesspezifische Erläuterungen zu den konzerninternen Geschäftsbeziehungen abzubilden. Für Großkonzerne ab einem Umsatz von 750 Mio. Euro kommt hinzu, dass ein Country-by-Country-Report erstellt werden muss, der verschiedene wirtschaftliche und steuerliche Schlüsseldaten aus dem jeweiligen Land beinhaltet.„Amazon, Facebook, Google und Starbucks zahlen kaum Steuern…“ oder „Luxemburg lockt international Konzerne“ – Schlagzeilen wie diese haben 62 Staaten und die OECD auf den Plan gerufen. Heraus kam „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS. Auch der deutsche Mittelstand wird die Auswirkungen spüren.

Die neuen Dokumentationsvorschriften legen fest, dass die Finanzverwaltungen tiefer in den gesamten Konzern schauen können. Insgesamt wird der administrative Aufwand zunehmen, da man mit den Steuerbehörden der einzelnen Staaten umfangreicher zusammenarbeiten muss. Aus steuerlicher Sicht wird die Neudefinition des Betriebsstättenbegriffs spürbare Änderungen und eine Ausweitung der steuerlichen Folgen mit sich bringen. Konnte hier in der Vergangenheit die Betriebsstätte im Ausland und damit die Besteuerung dort vermieden werden, werden Unternehmen nunmehr in das Spannungsfeld der Doppelbesteuerung fallen. Dieser Punkt wird zu Diskussionen mit den beteiligten Finanzverwaltungen führen. Ein Schutz vor Doppelbesteuerung lässt sich nach wie vor nur im Rahmen eines langwierigen Verständigungs- oder Schiedsgerichtsverfahren erreichen, nicht im Rahmen von Betriebsprüfungen.


Zur Person

(© Spitzweg Partnerschaft)

Jörn Ehrsam, LL.M., ist Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Partner bei der SPITZWEG Partnerschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich betrieblicher Umstrukturierungen, Sanierungen sowie dem Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht. Darüber hinaus berät er nationale und internationale Unternehmen sowie Privatpersonen im internationalen Steuerrecht. www.spitzweg.de

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