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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert

(c) Marco2811

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war ein wichtiger Bestandteil der Hilfspakete der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise. Diese Regelung trat zum 1. März 2020 in Kraft und wurde dann im Herbst – zumindest teilweise – bis zum Jahresende weiter fortgesetzt. Angesichts der fortschreitenden Corona-Krise und der Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung für eine Reformation des Insolvenzrechts beschloss die Regierung eine weitere Verlängerung bis Ende Januar 2021. Nun legt die Bundesregierung nach und verlängert die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April – aber nur teilweise.

Es wirkt wie eine Art Salami-Taktik: Zuerst wurde die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen im Frühjahr 2020 praktisch vollkommen außer Kraft gesetzt. Die Regelung galt nicht für Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Dieser Passus betraf im Prinzip aber alle Hilfsleistungen des Bundes – von der Soforthilfe bis zu den KfW-Krediten. Dies führte zu einem starken Absinken der Insolvenzanmeldungen im Verlauf des Jahres – der Rückgang lag teilweise bei 30% trotz der Wirtschaftskrise. Im Herbst zur ersten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde dann der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ausgenommen. Wer also kein Geld mehr in der Kasse hatte, der musste nun wieder Insolvenz anmelden. Diese Regelung wurde zum Jahresende bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Komplizierte Voraussetzungen für Aussetzung

Ab dem 1. Februar 2021 werden neue Regelungen in Kraft gesetzt. Hintergrund sind nach Angaben der Bundesregierung die von vielen Seiten beklagten Verzögerungen bei der Auszahlung der verschiedenen Corona-Hilfsleistungen wie November- und Dezemberhilfen sowie Überbrückungshilfen II und III. Die Verlängerung soll lediglich den Unternehmen zugutekommen, die auf Auszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen warten. Die Aussetzung gilt für Unternehmen, die pandemiebedingt in Schwierigkeit geraten sind und die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember einen Antrag auf Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen gestellt haben. Außerdem ist ein Nachweis erforderlich, dass die Hilfsleistung zur „Beseitigung der Insolvenzreife geeignet“ ist.

Für viele Unternehmen gilt ab Februar normales Insolvenzrecht

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wer keine Hilfen beantragt oder keine Aussicht auf eine Auszahlung von Corona-Hilfsprogrammen hat, wird ab dem 1. Februar 2021 nach den „normalen“ Regeln des Insolvenzrechts behandelt. Liegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, dann muss nach den gesetzlichen Fristen der Gang zum Gericht angetreten werden. Für Geschäftsführer und Berater von Krisenunternehmen stellt sich nun also eine schwierige Aufgabe, welche Regelungen aktuell für den eigenen Betrieb gelten.

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