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Aufzugsanlagen: Aufgepasst!

Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen weisen über 50 Prozent aller Aufzugsanlagen in Deutschland gegenwärtig Mängel auf. Ihre über 600.000 Verwender sollten den Vorgaben der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 umfassend nachkommen, um das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko zu minimieren.

Am 1. Juni 2015 ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Sie stellt eine vollständige Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahre 2002 dar und soll unter anderem dem Schutz Dritter bei dem Betrieb von Aufzugsanlagen dienen. Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) weisen nicht nur über 50 Prozent der Aufzugsanlagen Mängel auf. Ferner wurde festgestellt, dass eine wesentliche Anzahl von Aufzugsanlagen nicht den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt wird. Es soll daher künftig größter Wert auf die Instandhaltung von Aufzugsanlagen gelegt werden.

Pflichten für Verwender von Aufzügen

Die Pflichten der neuen Betriebssicherheitsverordnung richten sich an die Verwender der Aufzugsanlagen. Verwender einer Aufzugsanlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die erforderlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen. Insofern kommt es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. So kann auch ein Mieter Verwender einer Aufzugsanlage sein. Maßgebend ist allein die vertragliche Situation zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Der Vermieter bleibt also dann Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheiden kann.

Eine wesentliche Neuerung der Betriebssicherheitsverordnung besteht darin, dass eine kostenintensive Gefährdungsbeurteilung, also die systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, nicht mehr für Aufzugsanlagen durchzuführen ist, die von Unternehmen ohne Beschäftigte verwendet werden. Hingegen richten sich zahlreiche weitere Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung auch an Unternehmen, deren Fahrstühle nicht als Arbeitsmittel verwendet werden. Dies dürfte insbesondere Immobiliengesellschaften betreffen.Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen weisen über 50 Prozent aller Aufzugsanlagen in Deutschland gegenwärtig Mängel auf. Ihre über 600.000 Verwender sollten den Vorgaben der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 umfassend nachkommen, um das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko zu minimieren.

Haftungsrechtliche Risiken

In der neuen Betriebssicherheitsverordnung wurde ein umfassender Katalog von Ordnungswidrigkeiten sowie ein spezieller Straftatbestand geschaffen. Darüber hinaus kommen auch zivilrechtliche und weitere strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Zivilrechtliche Haftungsfragen stellen sich insbesondere dann, wenn sich bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage ein Unfall ereignet und die verletzte Person Schadens- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Verwender der Aufzugsanlage geltend macht. Hierbei sind vor allem Ansprüche aus unerlaubter Handlung von Bedeutung. Im Mittelpunkt einer zivilrechtliche Betrachtung steht die Frage, ob und inwieweit die Verkehrssicherungspflicht der Verwender von Aufzugsanlagen verletzt worden oder auf andere Personen oder Gesellschaften wirksam übertragen worden ist. Im Fokus einer strafrechtlichen Betrachtung stehen die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung, jeweils in Form eines Unterlassungsdeliktes.

Fazit

Die Verwender von Aufzugsanlagen sollten den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung 2015 umfassend nachkommen, um das haftungsrechtliche Risiko zu minimieren. Sie sollten eingehend prüfen, ob und inwieweit die Verwender von Aufzugsanalgen ihren Verkehrssicherungspflichten umfassend nachkommen.


Zur Person

(© GSK Stockmann + Kollegen)

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von GSK Stockmann + Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist Mitglied in den Praxisgruppen Energie- und Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Immobilien- und Energierecht. www.gsk.de

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