Verschärfung beim Transparenzregister

GmbHs müssen Meldungen bis 30. Juni 2022 abgeben!

Mit der GwG-No­velle gingen Ver­schärfun­gen der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten ein­her, die GmbHs bis 30. Juni 2022 umsetzen müssen.  
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Durch die GwG-No­velle 2021 wurde das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt. Da­mit gingen er­heb­li­che Ver­schärfun­gen der Trans­pa­renz­vor­schrif­ten ein­her, die GmbHs bis 30. Juni 2022 umsetzen müssen.  

Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, wirtschaftlich Berechtigte offenzulegen. Dazu ist eine Mitteilung an das (elek­tro­ni­sch geführte) Trans­pa­renz­re­gis­ter erforderlich. Verpflichtet sind grundsätz­lich alle in Deutsch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten – und damit auch GmbHs.

Bis­ zum 31. Juli 2021 war eine Mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ent­behr­lich, wenn sich alle er­for­der­li­chen An­ga­ben aus be­stimm­ten elektronischen öff­ent­lich ein­seh­ba­ren Re­gis­tern, etwa dem Han­dels-, Part­ner­schafts-, Ge­nos­sen­schafts- oder Ver­eins­re­gis­ter, er­ga­ben (Mitteilungsfiktion). Aufgrund der Mitte letzten Jahres verabschiedeten GwG-Novelle 2021 müssen nunmehr aber na­hezu jede deut­sche Ge­sell­schaft so­wie be­stimmte ausländi­sche Ge­sell­schaf­ten, die di­rekt oder in­di­rekt Grund­ei­gen­tum in Deutsch­land er­wer­ben, ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter unabhängig von Eintragungen in anderen Registern mel­den. Die bis­her be­ste­hende Mit­tei­lungs­fik­tion wurde auf­ge­ho­ben und das Trans­pa­renz­re­gis­ter wurde von einem Auf­fan­gre­gis­ter zu einem Voll­re­gis­ter um­ge­stellt.

Unternehmen müssen jetzt handeln

Die Ände­rung führt zu Handlungsbedarf bei den Unternehmen: Alle in Deutsch­land re­gis­ter­ein­ge­tra­ge­nen Rechts­ein­hei­ten müssen nun ihre wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter ak­tiv mit­tei­len. Dies be­trifft so­wohl et­waige tatsäch­li­che wirt­schaft­lich Be­rech­tigte als auch die sogenannten fik­ti­ven wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten, wenn keine tatsäch­lich wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vor­han­den sind oder er­mit­telt wer­den konn­ten.

Der Gesetzgeber hat hierzu für Gesellschaften, für die in der Vergangenheit die Mitteilungsfiktion galt, Übergangsfristen eingeräumt, die von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig sind, § 59 Abs. 8 GwG. Für GmbHs, aber auch Genossenschaften oder Partnerschaften, endet diese Übergangsfrist am 30. Juni 2022.

Die da­mit zu­sam­menhängen­den Bußgeld­vor­schrif­ten bei Verstößen ge­gen die Pflicht zur Erst­mel­dung des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten wur­den für diese Rechtsformen bis 30. Juni 2023 zeit­wei­lig aus­ge­setzt, § 59 Abs. 9 GwG.

Hin­weis: Bei GmbHs sollte dringend geprüft werden, ob den erforderlichen Meldeverpflichtungen zum Transparenzregister bereits nachgekommen wurde. Ansonsten sollten Meldungen dringend bis 30. Juni 2022 vorgenommen werden, um die bestehenden Compliance-Verpflichtungen zu erfüllen.

Autorenprofil
Dr. Holger Kierstein

Dr. Holger Kierstein ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner bei RSM Ebner Stolz in Stuttgart. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der rechtlichen Beratung mittelständischer Unternehmen und Unternehmensgruppen. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Beratung bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen einschließlich Umstrukturierungsmaßnahmen. Darüber hinaus berät er bei Gesellschafterkonflikten und übernimmt die Prozessführung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

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