Steuererleichterungen für Spenden an Kriegsgeschädigte

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An­ge­sichts des durch den Ukrainekrieg ver­ur­sach­ten Leids zeigt sich in Deutsch­land eine enorme Hilfs­be­reit­schaft, die Be­trof­fe­nen persönlich und fi­nan­zi­ell zu un­terstützen. Zur Ent­las­tung der Un­terstützen­den hat das BMF mit Schrei­ben vom 17. März 2022 eine Viel­zahl an steu­er­li­chen Maßnah­men be­kannt­ge­ge­ben. Diese gel­ten für Un­terstützungs­leis­tun­gen, die im Zeit­raum vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022 aus­geführt wer­den.

Spen­den müssen grundsätz­lich mit ei­ner for­mel­len Zu­wen­dungs­bestäti­gung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Mus­ter nach­ge­wie­sen wer­den, um steu­er­lich zum Ab­zug ge­bracht wer­den zu können. Für Spen­den zur Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten, die bis 31. Dezember 2022 auf ein Son­der­konto ei­ner inländi­schen ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder ei­nes inländi­schen an­er­kann­ten Ver­bands der freien Wohl­fahrts­pflege ge­zahlt wer­den, genügt als Nach­weis für die Steu­er­begüns­ti­gung ohne be­trag­li­che Be­gren­zung u. a. der Kon­to­aus­zug oder der PC-Aus­druck bei On­lineban­king. Wird die Spende über ein Konto ei­nes Drit­ten an den Spen­den­empfänger ge­leis­tet, genügt als Spen­den­nach­weis eine auf den Zu­wen­den­den aus­ge­stellte Zu­wen­dungs­bestäti­gung, wenn das Konto des Drit­ten als Treu­hand­konto geführt und dem Spen­den­empfänger eine Liste mit den Zu­wen­den­den und de­ren Zu­wen­dungs­beträgen über­ge­ben wurde.

Zu­wen­dun­gen von Un­ter­neh­men

Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug

Wer­den zwi­schen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022 aus dem Be­triebs­vermögen Zu­wen­dun­gen zur Un­terstützung der vom Krieg Ge­schädig­ten getätigt, können die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den, wenn die Zu­wen­dun­gen als Spon­so­ringmaßnah­men an­zu­se­hen sind. Da­von ist aus­zu­ge­hen, wenn der Spon­sor dar­aus wirt­schaft­li­che Vor­teile für sein Un­ter­neh­men er­strebt, die in der Si­che­rung und Erhöhung des un­ter­neh­me­ri­schen An­se­hens lie­gen können. Diese wirt­schaft­li­chen Vor­teile können laut BMF u. a. dann er­reicht wer­den, wenn der Spon­sor öff­ent­lich­keits­wirk­sam, z. B. durch Be­richt­er­stat­tung in den Me­dien, auf seine Leis­tun­gen auf­merk­sam macht.

Um­satz­steu­er­li­che Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen

Zu­dem kann um­satz­steu­er­lich von der Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe durch die Be­reit­stel­lung von Ge­genständen und Per­so­nal durch Un­ter­neh­men im Bil­lig­keits­wege ab­ge­se­hen wer­den, wenn dies für hu­ma­nitäre Zwecke an Ein­rich­tun­gen er­folgt, die einen un­ver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewälti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Krie­ges leis­ten. Ge­nannt wer­den hier­bei z. B. Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen für geflüch­tete Men­schen. Ist eine sol­che Ver­wen­dung be­reits beim Leis­tungs­be­zug durch den Un­ter­neh­mer be­ab­sich­tigt, kann da­bei der Vor­steu­er­ab­zug im Bil­lig­keits­wege möglich sein.

Hin­weis: Ent­spre­chen­des gilt, wenn Un­ter­neh­men Un­terkünfte, die für eine um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­mie­tung vor­ge­se­hen wa­ren, wie z. B. Ho­tel­zim­mer oder Fe­ri­en­woh­nun­gen, un­ent­gelt­lich an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine über­las­sen. Zu­dem kann in die­sen Fällen auf eine Vor­steu­er­kor­rek­tur nach § 15a UStG ver­zich­tet wer­den.

Ar­beits­lohn­spen­den

Ar­beits­lohn­spen­den von Ar­beit­neh­mern zu­guns­ten ei­ner Zah­lung des Ar­beit­ge­bers auf ein Spen­den­konto ei­ner spen­den­emp­fangs­be­rech­tig­ten Ein­rich­tung wer­den nicht als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn be­han­delt. Ent­spre­chen­des gilt, wenn die Ar­beits­lohn­spende zu­guns­ten ei­ner steu­er­freien Bei­hilfe und Un­terstützung des Ar­beit­ge­bers an vom Krieg be­trof­fene Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens oder auch ei­nes Ge­schäfts­part­ners ge­leis­tet wer­den. Die Ar­beits­lohn­spen­den sind im Lohn­konto auf­zu­zeich­nen bzw. zu­min­dest eine schrift­li­che Erklärung des Ar­beit­neh­mers über den Lohn­ver­zicht zu sei­nem Lohn­konto zu neh­men.

Die steu­er­frei be­las­sene Ar­beits­lohn­spende kann der Ar­beit­neh­mer nicht als Spende im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: Die Re­ge­lun­gen zu Ar­beits­lohn­spen­den grei­fen sinn­gemäß, wenn ein Auf­sichts­rats­mit­glied ganz bzw. teil­weise auf seine Auf­sichts­rats­vergütung ver­zich­tet. Auf Sei­ten des Un­ter­neh­mens sind diese Beträge al­ler­dings wei­ter­hin als Auf­sichts­rats­vergütung und so­mit zur Hälfte als nicht­ab­zieh­bare Be­triebs­aus­gabe zu be­han­deln (§ 10 Nr. 4 KStG).

Spen­den­ak­tio­nen und Un­terstützungsmaßnah­men
steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten

Grundsätz­lich darf eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft ei­gene Mit­tel nur für sat­zungs­gemäße Zwecke ver­wen­den, um ihre Steu­er­begüns­ti­gung nicht zu gefähr­den. Laut BMF ist die Ver­wen­dung von Spen­den aus ei­ner Spen­den­ak­tion zur Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten auch dann als steu­er­lich un­schädlich zu be­han­deln, wenn dies außer­halb der Sat­zungs­zwe­cke der Körper­schaft liegt. Die Körper­schaft kann die Spen­den ent­we­der un­mit­tel­bar selbst für die Un­terstützung vom Krieg Ge­schädig­ter ver­wen­den oder diese an eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die z. B. mildtätige Zwecke ver­folgt, an eine inländi­sche ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder eine inländi­sche öff­ent­li­che Dienst­stelle zur Un­terstützung der vom Krieg Ge­schädig­ten wei­ter­lei­ten.

Hin­weis: Ruft eine sol­che steu­er­begüns­tigte Körper­schaft zu ei­ner Spen­den­ak­tion auf, ist sie dazu ver­pflich­tet über die er­hal­te­nen Spen­den einen Zu­wen­dungs­nach­weis mit Hin­weis auf die Son­der­ak­tion aus­zu­stel­len.

Ebenso un­schädlich für die Steu­er­begüns­ti­gung ei­ner Körper­schaft ist es, wenn diese vor­han­dene sons­tige, nicht­ge­bun­dene Mit­tel zur un­mit­tel­ba­ren Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten ein­setzt.

Die vorüber­ge­hende Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine in Ein­rich­tun­gen steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten im Rah­men ih­rer sat­zungs­gemäßen Zwecke so­wie in zum Ho­heits­be­reich ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts gehören­den Ein­rich­tun­gen führen grundsätz­lich nicht zu er­trag­steu­er­li­chen oder um­satz­steu­er­li­chen Nach­tei­len.

Autorenprofil
Dr. Ulrike Höreth

Dr. Ulrike Höreth ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Ebner Stolz.

Autorenprofil
Brigitte Stelzer

Brigitte Stelzer ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz und arbeitet im Knowledge Management bei Ebner Stolz. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Begleitung aller aktuellen steuerlichen Entwicklungen für Mandanten und Mitarbeiter. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Identifikation und Aufbereitung von für mittelständische Unternehmen relevanten steuer- und wirtschaftsrechtlichen Themen im engen Austausch mit den operativ tätigen Experten bei Ebner Stolz.

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