Globalisierung der Haftung?

Die Haftung von Managern macht nicht an Ländergrenzen Halt.  Das wird in diesen Tagen wieder einmal besonders augenfällig – auch ohne mit dem Finger auf einen großen deutschen Automobilhersteller zu zeigen.

Mag man sich noch so sehr als Teil eines deutschen Unternehmens fühlen: Mit dem Produzieren von Waren und dem Leisten von Diensten für Märkte jenseits der Grenzen unseres Landes, ja nur dem Beliefern von Kunden im Ausland, bekommt das eigene Handeln eine globale Tragweite. Tatsache aber ist, dass heute kaum noch wirtschaftliche Tätigkeit ohne Auslandsbezug denkbar ist. Lässt man den Friseurladen an der Ecke außer Acht, so gibt es bis in den lokalsten Mittelstand hinein regelmäßig Tätigkeitsbereiche mit Auslandsbezug – und seien sie auch indirekt, etwa durch Weiterverarbeitung in einem anderen Produkt. Vor diesem Hintergrund müssen sich Vorstände, Geschäftsführer, aber auch leitende Angestellte und Arbeitnehmer in verantwortlichen Positionen stets des Umstands bewusst sein, dass ihr Handeln oder Unterlassen unter der Beobachtung zahlreicher und nicht nur einer Rechtsordnung steht. Was bedeutet das?

Die Zeiten der Deutschland-AG sind vorbei

Bis in die letzten Jahre des vergangenen Jahrhunderts galt: Unternehmerische Entscheidungen führen zu Erfolgen oder Misserfolgen. Im Falle eines Misserfolgs haftet der Unternehmer mit seinem Kapital. Ließ sich ein Mitarbeiter etwas zu Schulden kommen, so hatte er um seinen Arbeitsplatz zu fürchten. Dass er für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen hatte, war – nicht zuletzt wegen der restriktiven Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ – so gut wie ausgeschlossen. Fremdorgane fallen zwar seit jeher nicht in den Anwendungsbereich der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Doch in der Deutschland-AG hackte man sich nun einmal nicht gegenseitig die Augen aus.

Dies hat sich spätestens seit der berühmt gewordenen ARAG-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1997 grundlegend geändert. Seitdem ist es geradezu Pflicht eines Organs, bei Aufnahme seiner Tätigkeit zuerst die Haftung des Vorgängers ins Auge zu fassen. Das Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs von 2005 und zahlreiche weitere Entscheidungen haben diese Pflicht noch verschärft. Die für Fremdorgane entwickelte Haftungsrechtsprechung findet mittlerweile auch Eingang bei Familiengesellschaften und führt zu Konflikten innerhalb familienunternehmerischer Strukturen.

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