Trend zur früheren Sanierung setzt sich fort

Die EU-Kommission hat jüngst ihren Richtlinienvorschlag über ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vorgestellt. Wird dieser Gesetz, können sich Unternehmen bereits im Vorfeld einer Insolvenz effizient sanieren.

Seit geraumer Zeit wird in Deutschland über einen vorinsolvenzlichen Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen diskutiert. Der Gesetzgeber hatte hierauf im Zuge des „ESUG“ (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) bereits mit der Einführung des Schutzschirmverfahrens reagiert. Unter dem Schirm eines gerichtlichen Vollstreckungsschutzes erlaubt es dem Schuldner, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Doch handelt es sich bei diesem Verfahren letztlich auch um ein Insolvenzverfahren mit den damit einhergehenden Nachteilen. Entsprechend ist der Ruf nach einem vorinsolvenzlichen Verfahren nie ganz abgeebbt. Die jüngsten europäischen Entwicklungen haben dieser Debatte neuen Schwung gegeben:

In einem Richtlinienvorschlag vom November 2016 hat sich die EU-Kommission nunmehr ebenfalls ein solches Verfahren auf die Fahne geschrieben.

Ziele des Richtlinienentwurfs

Ziel des Richtlinienentwurfs ist die Schaffung eines planbaren, kostengünstigen und gerichtsfesten Sanierungsverfahrens für Unternehmen, die im Kern gesund sind, aber deren Existenz durch hohe Schulden bedroht ist. Durch das Verfahren soll den Verantwortlichen in insolvenzbedrohten Unternehmen ein Anreiz gegeben werden, frühzeitig Restrukturierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen, indem solche Maßnahmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht werden. Das Stigma der Insolvenz, welches als häufiger Grund für die Nichtinanspruchnahme von förmlichen Insolvenzverfahren zu einem frühen Zeitpunkt angesehen wird, soll vermieden werden. Hierdurch sollen die Chancen auf den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen deutlich erhöht werden. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen könnten hiervon profitieren.

Ablauf des Verfahrens

Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, finanziell angeschlagenen Unternehmen zu ermöglichen, weitestgehend ungestört von Gläubigermaßnahmen einen Sanierungsplan zu entwickeln und so die Chancen der wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens zu erhöhen. Zu diesem Zweck kann zugunsten des zu sanierenden Unternehmens ein Vollstreckungsstopp und ein Schutz vor Insolvenzanträgen von Gläubigern durch das Gericht mit einer Regeldauer von bis zu vier Monaten angeordnet werden. Dies gilt im Hinblick auf sämtliche Gläubiger. Sollte sich während des Insolvenzverfahrens die Pflicht des Schuldners zur Stellung eines Insolvenzantrags ergeben, soll diese Verpflichtung während der Dauer des Verfahrens ruhen.

Im Rahmen des Sanierungsplans besteht für den sanierungswilligen Unternehmer die Möglichkeit, anders als im Insolvenzverfahren, lediglich einzelne Gläubigergruppen zu beteiligen. Er behält zudem die vollkommene Kontrolle über das Unternehmen. Durch das Gericht kann allenfalls ein Mediator bzw. ein Beauftragter bestellt werden, die zum einen die Aufgabe haben, den Schuldner bei seinen Verhandlungen zu unterstützen, und zum anderen die Wahrung der Gläubigerinteressen zu überwachen.

Legt der Schuldner am Ende des vorinsolvenzlichen Verfahrens einen Sanierungsplan vor, stimmen die von dem Plan betroffenen Gläubiger über diesen ab. Hierzu werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Die Zustimmung der Mehrheit der Gruppen reicht voraussichtlich für die Annahme des Plans aus.

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