Internationalisierung und Erbrecht

Für viele Unternehmer bedeutet die fortschreitende Internationalisierung eine breitere Streuung ihres Vermögens auf der ganzen Welt. Auch bei der Wahl des Wohnortes schwindet die räumliche Bindung an die Heimat. Bevor die Nachfolgeplanung ansetzen kann, muss deshalb zunächst ermittelt werden, welches Erbrecht im Todesfall Anwendung findet.

In weiten Teilen der Europäischen Union ist die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht seit August 2015 durch die Europäische Erbrechtsverordnung einheitlich geregelt. Vorher haben die Mitgliedstaaten selbst bestimmt, wann etwa deutsches, französisches oder italienisches Erbrecht anzuwenden ist. Nicht teilgenommen haben jedoch Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland. Dort und in sogenannten Drittstaaten, etwa der Schweiz oder den USA, entscheidet weiter auch das dortige nationale Recht über das anzuwendende Erbrecht.


“Liegt kein Testament vor, regelt das anwendbare Erbrecht die gesetzliche Erbfolge.”

Dr. Rainer Kögel und Florian Reinhart, Kanzlei Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz


Steuerliche Folgen, die an Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt hängen, sind nicht Gegenstand dieses Beitrages. Dennoch ein knapper Hinweis: Die wohl größte Gefahr im unternehmerischen Bereich liegt in der sogenannten Wegzugsbesteuerung. Grob vereinfacht wird bei Umzug ins Ausland in vielen Fällen eine Veräußerung des Unternehmens fingiert und besteuert. Vorab sollten Personen, die unternehmerische Beteiligungen halten, daher dringend qualifizierten steuerlichen Rat in Anspruch nehmen.

Was hängt vom anwendbaren Erbrecht ab?

Liegt kein Testament vor, regelt das anwendbare Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Es bestimmt also, wer Erbe wird. Stirbt eine im gesetzlichen Güterstand verheiratete Person mit zwei Kindern ohne Testament, erben der Ehegatte nach deutschem Recht regelmäßig zur Hälfte und die Kinder jeweils zu einem Viertel. Nach französischem Recht hingegen hat der Ehegatte etwa die Wahl zwischen einem Nießbrauch am gesamten Nachlass oder dem Eigentum an einem Viertel des Nachlasses. Schon daran zeigt sich: Die Unterschiede können erheblich sein.

Ebenso bedeutsam ist die Frage des Pflichtteilsrechts: Nach deutschem Recht besteht ein Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Die Schweiz sieht für Abkömmlinge dagegen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils vor. In Deutschland geschlossene Pflichtteilsverzichte sind auch nicht zwingend im Ausland wirksam.

Schließlich bestimmt das geltende Erbrecht, ob hier gängige Gestaltungsmittel im Ausland überhaupt zur Verfügung stehen. Der gerade unter Unternehmern häufig genutzte bindende Erbvertrag gilt nach italienischem Recht als sittenwidrig und wäre danach nichtig.

1
2
Vorheriger ArtikelDigitalisierung ist nur der Startschuss
Nächster ArtikelAuf Wachstumskurs